(openPR) Stuttgart, 11. Juli 2012 -Derzeit sind Erstattungszinsen vom Finanzamt, die ein Steuerpflichtiger zum Beispiel für Einkommensteuererstattungen erhält, in der Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden (Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind hingegen in der Steuererklärung nicht berücksichtigungsfähig). Diese „Klarstellung“ hat der Gesetzgeber gesetzlich verankert, nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2010 der Auffassung war, dass Zinsen auf Steuererstattungen nicht der Besteuerung unterliegen soweit sie auf Steuern entfallen, die selbst steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Die gesetzliche Regelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Gegen diese gesetzliche Neuregelung wird bereits in mehreren Verfahren geklagt. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Aussetzungsverfahren eine erste Einschätzung abgegeben: Er hält die Besteuerung rechtlich für zweifelhaft. Die Frage, ob im Veranlagungszeitraum 2008 zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien, sei in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, so der Bundesfinanzhof. Gegen die gesetzliche Neuregelung, die in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, würden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, zum Beispiel Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben, stellte der Bundesfinanzhof fest.
Eine abschließende Entscheidung über diese Fragen hat der Bundesfinanzhof noch nicht getroffen. Dies wird dann in der Entscheidung zur Hauptsache geschehen und steht demnächst an.











