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Straftaten führen zum Berufsverbot

14.07.201419:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Straftaten führen zum Berufsverbot

(openPR) Ein Berufsverbot kassiert derjenige, der unzuverlässig ist: Steuerstraftaten können zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen; das ist nicht neu, neu sind allerdings nun interessante Gründe des Verwaltungsgerichtshofs München dazu.

Wer „unzuverlässig“ ist, kann ein Berufsverbot erhalten (vgl. § 35 Gewerbeordnung). Einem Gastwirt kann seine Erlaubnis entzogen werden, wenn er unzuverlässig ist (§ 15 GastG).



Unzuverlässig ist man bspw. bei Steuerstraftaten, Verstößen gegen das Jugendschutzrecht usw., zumindest dann, wenn eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter zu befürchten ist und die Verstöße zumindest auch nicht unerheblich sind.

Der Verwaltungsgerichtshof München entschied in einem Fall, in welchem eine Gaststätte durch eine GmbH betrieben und die Steuerstraftaten durch ihren Geschäftsführer vorsätzlich begangen wurden.
Um die Entziehung der Gaststättenerlaubnis zu verhindern, setzte die Gaststätte mehrere Maßnahmen um, die dem Gericht aber nicht ausreichten:
• Wurden die Straftaten durch den Geschäftsführer begangen, hätte dieser abberufen werden können.
• Compliance-Maßnahmen, die das Unternehmen zur Kontrolle und Verhinderung von erneuten Straftaten einführt, müssen durch unabhängige Dritte kontrolliert werden – jedenfalls dann, wenn es zuvor zu erheblichen Straftaten (Steuerhinterziehung in nicht unerheblichem Ausmaß) gekommen war; rein interne Kontrollmaßnahmen genügen dann nicht.

Die Entscheidung zeigt folgendes:
Gesetzesverstöße führen nicht nur eine Strafe oder ein Bußgeld nach sich, sondern auch ein Berufsverbot bzw. ein Entzug der gewerberechtlichen Erlaubnis. Maßgeblich dafür ist die Unzuverlässigkeit. Hier gibt es zwei Berufsgruppen:
• Die eine Berufsgruppe muss bereits von Anfang an zuverlässig sein, d.h. sie darf erst beruflich tätig werden, wenn ihre Zuverlässigkeit festgestellt ist. Hierunter fällt bspw. der Gastwirt (§ 4 GastG) oder der Inhaber eines Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO).
• Die andere Berufsgruppe darf auch arbeiten, wenn sie (anfänglich noch) unzuverlässig ist. So bedauerlich und unverständlich das ist, aber darunter fällt bspw. der Veranstalter selbst. Hier kann also jemand unter Ignoranz jeglicher Zuverlässigkeitsaspekte eine Veranstaltung durchführen. Erst wenn im Nachhinein die Unzuverlässigkeit festgestellt wird, kann es zu einem Verbot kommen.

Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten ausüben wird.
Unzuverlässigkeitsgründe können sein:
• Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
• mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
• Steuerschulden
• Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen
• mangelnde Sachkunde
• Körperliche Mängel, grobe Unsauberkeit, Verwahrlosung, Trunksucht, Rauschgiftsucht usw.

Beauftragt ein Unternehmen einen Unzuverlässigen mit dem Betrieb und stattet ihn mit umfassener Befugnis aus, so kann auch dem – ansonsten zuverlässigen – Unternehmer das Gewerbe untersagt werden; dies kann er ja schlicht dadurch verhindern, dass er sich von seinem unzuverlässigen Betriebsleiter trennt.

Wenn sich auch der Betriebsleiter selbst strafbar machen kann, kann auch nur ihm gegenüber ein Berufsverbot ausgesprochen werden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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