(openPR) Verhandlungen der Koalitionsarbeitsgruppe Arbeit und Soziales über die Reform der Eingliederungshilfe am 16. November
Berlin, 15.11.2013 – Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB) setzt sich entschieden dafür ein, dass die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt und bedarfsdeckende Leistungen sichergestellt werden. Wenn sich die Koalitionsarbeitsgruppe „Arbeit und Soziales“ am morgigen Samstag, dem 16. November, über die Inhalte eines möglichen Bundesleistungsgesetzes verständigt, muss es aus Sicht des BeB vor allem darum gehen, die Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe herauszulösen und in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention am Grundsatz des Nachteilausgleichs im Sozialgesetzbuch IX neu auszurichten.
Nach Auffassung des BeB kommt es darauf an, das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung, z. B. bei der Wahl ihres Wohnorts oder bei der Teilhabe am Arbeitsleben, zu stärken und die Bereitstellung bedarfsdeckender Unterstützungsleistungen im Sozialraum zu sichern. Ziel ist die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft; Grundlage hierfür ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit ihrer Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009 hierzulande geltendes Recht ist.
Wichtige Eckpunkte eines zu schaffenden Bundesleistungsgesetzes sind die Sicherstellung einer pluralen Beratungsstruktur, bundeseinheitliche Kriterien für die Bedarfsermittlung sowie die einkommens- und vermögensunabhängige Leistungsgewährung. Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben hierzu ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet. Dies ist zu finden unter www.beb-ev.de (Rubrik „Stellungnahmen“).
Dass die fällige Reform der Eingliederungshilfe durch die Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes verwirklicht werden soll, geht auf Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zurück. Dabei hatte der Bund bereits im Jahr 2012 angekündigt, sich zukünftig an den Kosten der Eingliederungshilfe zu beteiligen und die kommunalen Haushalte dadurch zu entlasten. Nach Überzeugung des BeB darf dieser notwendige Schritt jedoch nicht allein in einer Kostenverschiebung bestehen, sondern muss mit einer Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung einhergehen.













