openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Swap-Schäden

23.07.201318:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Von der guten Idee zum ruinösen Schaden

Risikoreiche Wetten als harmlose Swap-Geschäfte getarntSogenannte Swaps (engl. Tausch) werden schon seit Jahren in der Finanzwirtschaft und im Privatkundengeschäft von Banken eingesetzt. Wurde zunächst ein sinnvolles Instrument gesucht, um Zinsschwankungen bei variabel verzinsten Krediten abzufangen und so kalkulierbar zu machen, entwickelten verschiedenen Banken auch Produkte, die zu ruinösen Schäden bei den Kunden führten und noch immer führen.


Bei einem Swap-Geschäft tauschen die Parteien meist feste und variable Zinsen aus. Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen bezeichnet man als „Spread“ (engl. Abstand). Ein solches Geschäft ist kalkulierbar, übersichtlich und häufig auch sinnvoll für Unternehmen, Kommunen und auch Privatkunden.

Gefährlich wird es dann, wenn aus dem „normalen Tauschgeschäft“ risikoreiche Wetten werden. Diese wurden häufig so strukturiert, dass die beeinflussenden Faktoren des Finanzproduktes überhaupt nicht mehr erkennbar waren. Nur noch der Strukturierer selbst wusste, was in die Swaps einstrukturiert wurde und wie sich diese Faktoren auf die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen auswirken können. Seit dem Jahr 2003 und verstärkt in den Jahren 2005-2009 wurden extrem spekulative und mit teilweise unbegrenztem Verlustrisiko versehenen Swap von Banken als vermeintlich harmlose Swapgeschäfte an Unternehmen, Kommunen und Privatkunden verkauft.

Anlegerprofil muss zum Produkt passen
Dass diese hochspekulativen Produkte nicht für konservative Anleger geeignet sind, , liegt auf der Hand. Dennoch wurden Spekulationsswaps mit dem Argument, dass es sich um ein risikoloses „Zinsoptimierunginstrument“ oder um eine „sichere Sache“ aufgrund einer angeblichen Historie der zugrunde liegenden Geschäftsstrategie handeln würde, abgepriesen. Dabei blieben die zum Teil unbegrenzten Verlustrisiken und der Spekulationscharakter der Swaps unerwähnt. Oft dekorierte man das Verkaufsgespräch mit Argumenten wie „nur für unsere besten Kunden“, „extra für Sie kreiert“ oder auch „dieses Produkt ist limitiert“. Es wurden Abschlussanreize geschaffen, die in Kombination mit dem Vertrauen zu einem häufig schon seit Jahren persönlich bekannten Kundenbetreuer auf fruchtbaren Boden fielen.
Das Resultat: Schäden in Höhe von vielen hundert Millionen Euro.

Urteil des Bundesgerichtshofes gegen die Deutsche Bank
Bereits im März 2011 verurteilte der Bundesgerichtshof die Deutsche Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beratung zu einem sog. Spread-Ladder-Swap zu Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich die Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befand, da sie den Swap zum Nachteil des Kunden strukturiert hatte und gleichzeitig als dessen Beraterin aufgetreten ist. Damals hatte ein hessischer Mittelständler geklagt und Recht bekommen. Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, die den Kläger vertreten hat und damit das richtungsweisende Swap-Urteil erstritten hat, konnte erreichen, dass der Kläger seinen gesamten Schaden von der Bank ersetzt bekommen hat. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs wird nunmehr konsequent von den Gerichten umgesetzt und auf die unterschiedlichen Swapverträge angewendet. Die Deutsche Bank zeigt sich, soweit der Einzelfall professionell aufbereitet ist, seitdem vergleichsbereit.

Was ist den Banken vorzuwerfen
Banken sind verpflichtet, Ihre Kunden sowohl anlegergerecht als auch objektgerecht zu beraten und auf Interessenkonflikte hinzuweisen.Das bedeutet, dass etwa. das empfohlene Produkt zum Kunden passen muss. Einem konservativen Kunden mit einerkonservativen Anlagestrategie darf daher kein risikoreiches Investment mit einem hohen Verlustrisiko angeboten werden. Hat ein Kunde das Anlageziel „Altersvorsorge“ ausgegeben, so darf ihm etwa kein Produkt mit einem Totalverlustrisiko verkauft werden. Entscheidend ist daneben, ob der Kunde bereits Erfahrung mit dem ihm empfohlenen Produkt hat. Die objektgerechte Beratung zielt auf die Eigenschaften des Produkts selbst ab. Die Bank ist verpflichtet, den Kunden auf diejenigen Eigenschaften und Risiken hinzuweisen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Hier ist insbesondere die Risikoberatung von Bedeutung. Der Kunde ist aufzuklären über die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes, die speziellen Risiken des Anlageobjekts, wie Kurs-, Zins- und Währungsrisiko sowie über Risiken, die der Struktur des Produktes immanent sind.

Besonders strenge Anforderungen werden seit dem BGH-Swapurteil an die Risikodarstellung bei
hochkomplex strukturierten Produkten, wie Swaps, gestellt. Viele Swapkunden sind geradezu aus allen Wolken gefallen, als ihnen klar wurde, dass diepotentiellen Verluste keine Grenze nach oben kannten.
Letztlich ist der Anlageberater verpflichtet, die Interessen des Kunden zu wahren. Interessen-
konflikte zwischen der Bank und dem Kunden sind grundsätzlich zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat daher in Bezug auf Swapgeschäfte entschieden, dass die Bank über den sog. anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären hat. Die Bank gestaltet die Risikostruktur des Swap-Vertrages so zu Lasten des Kunden, dass der Markt die Anfangschancen des Kunden negativer beurteilt als die der beratenden Bank. Diesen Vorteil, der sich im anfänglichen negativen Marktwert ausdrückt, nutzt die Bank aus, um im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gewinnbringende Hedge-Geschäfte zu schließen, indem sie sich das vom Kunden übernommene Risiko "abkaufen" lässt und dadurch zugleich ihr Vertragsrisiko an andere Marktteilnehmer weitergibt. Darin zeigt sich ein besonderes Eigeninteresse der Bank, das geeignet ist, die Ausgewogenheit des abgeschlossenen Geschäftes und damit die Empfehlung der Bank in Zweifel zu ziehen.

Verjährungshemmung und Verjährung
Jeder geschädigte Bankkunde hat zunächst die Möglichkeit im Rahmen eines Ombudsmannverfahrens eine gütliche Einigung mit der Bank zu finden Hierzu ist es in der Regel nicht notwendig, einen Anwalt einzuschalten, allerdings empfiehlt es sich, da in der Praxis häufig formelle Fehler unterlaufen. Interessanter Nebeneffekt des Ombudsmannverfahrens ist die Verjährungshemmung. Gerade bei Schadensersatzprozessen gegen Banken spielt die Verjährung immer wieder eine bedeutende Rolle. Die Sonderverjährungsfrist des § 37 a WpHG a. F.(Wertpapierhandelsgesetz der alten Fassuunggalt für Abschlüsse bis zum 04.08.2009. Das führte dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen Banken im Zusammenhang mit z. B. Wertpapiergeschäften, Zertifikaten und Swaps stichtagsbezogen nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb verjährten. Bei Abschlüssen ab dem 05.08.2009, die unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, gilt nunmehr die kenntnisabhängige zivilrechtliche Verjährungsfrist nach dem BGB (§§ 199 ff. BGB). Die Verjährung beginnt damit erst mit Ende des Jahres in dem der Kunde von der konkreten Falschberatung erfahren hat und endet erst mit Ablauf des dritten Jahres. Das bedeutet: Erfährt ein Kunde im Mai 2011 von einer Falschberatung der Bank beginnt die Verjährungsfrist erst zum 31.12.2011 zu laufen und endet zum 31.12.2014.
Trotz dieser ausgedehnten Fristen bemerken geschädigte Kunden häufig erst kurz vor Verjährungseintritt , dass sie falsch beraten wurden.Die dann initierten Verhandlungen mit den Banken ziehen sich dann meist hin. Gerade auch bei komplizierten Sachverhalten oder bei einer Vielzahl von Beteiligten, dauern Verhandlungen mit Banken oft lange. Dem geschädigten Kunden droht die Zeit davon zulaufen.

Innerhalb eines kurzen Zeitfensters ist es meist nicht möglich, den meist komplexen Sachverhalt abschließend anwaltlich prüfen zu lassen. Der Geschädigte will meist jedoch vor der Prüfung keine verjährungshemmende Klage einreichen. Ein Prozess ist meist mit Kosten und Risiken verbunden. Wenn hier der Anwalt vorher die Erfolgsaussichten nicht einschätzt, tut sich der Geschädigte schwer.

Als weiterer Rettungsanker aus diesem Dilemma bietet sich die Abgabe eines Verjährungsverzichts der Bank an. Die Bank verzichtet dabei gegenüber dem Käufer auf die Verjährung. Dabei muss die Forderung klar definiert und der Zeitraum konkret bestimmt werden.

Durch den Verjährungsverzicht wird ohne Klageverfahren oder Kosten ein zusätzlicher Zeitpuffer für weitere Verhandlungen oder für eine eingehende rechtliche Prüfung geschaffen.

Der Verjährungsverzicht ist eine einseitige Erklärung der Bank und grundsätzlich formlos gültig. Zur Erleichterung eines späteren Beweises ist aber zu empfehlen, den Verzicht schriftlich festzuhalten. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Forderung und der Zeitraum der Verjährungsverzichtserklärung eindeutig bezeichnet werden.
Der Verjährungsverzicht ist kein Schuldanerkenntnis und schafft daher keinen Vorteil für ein späteres Verfahren.

Ein Rechtsanspruch gegen den Schuldner auf Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung besteht freilich nicht. Sollte der Schuldner die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung verweigern, kann zusätzlich durch die Einleitung eines Schlichtungs- oder Güteantrags unkompliziert, kostengünstig und sofort die Hemmung der Verjährung auch sehr kurzfristig erreicht werden.

Die jeweils geeignetste Maßnahme zur Verjährungshemmung sollte jeweils durch eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls ermittelt werden.

Weitere Informationen zur Haftung bei Swapverträgen und zur Verjährungsproblematik im Bank- und Kapitalmarktrecht erhalten Sie bei:

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 735677
 873

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Swap-Schäden“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rössner Rechtsanwälte

Bild: BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 - Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksamBild: BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 - Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam
BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 - Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam
Die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, die in den Vorinstanzen vor dem LG Heilbronn mit Urteil vom 21. Mai 2015, Az. Bi 6 O 50/15, und dem OLG Stuttgart mit Urteil vom 19. November 2015, Az. 2 U 75/15, zunächst erfolglos geblieben war, obsiegte vor dem BGH. Dieser erklärte die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällige und dem Bauspardarlehen zugeschlagene "Darlehensgebühr" mit Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15 für unwirksam, da sie den Ku…
Bild: BGH verhandelt am 08.11.2016 zur Darlehensgebühr bei BauspardarlehenBild: BGH verhandelt am 08.11.2016 zur Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen
BGH verhandelt am 08.11.2016 zur Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen
Die Bausparkassen verlangten bis vor wenigen Jahren mit Beginn der Darlehensauszahlung eine sog. Darlehensgebühr, deren Höhe in der Regel 2 % des Bauspardarlehens betrug und diesem hinzugerechnet wurde. Diese Darlehensgebühr führte an den für den Firmensitz der Bausparkassen zuständigen Amtsgerichten zu einer Klageflut. Nun wird der BGH zunächst in den Verfahren XI ZR 477/15 und XI ZR 552/15 über die Rechtmäßigkeit der Darlehensgebühr entscheiden, in denen vorinstanzlich nur die Kläger des Verfahrens XI 477/15 vor dem Amtsgericht Ludwigsbur…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Jetzt auch die IKB Deutsche Industriebank AG: Mittelstand mit Swaps geschädigtBild: Jetzt auch die IKB Deutsche Industriebank AG: Mittelstand mit Swaps geschädigt
Jetzt auch die IKB Deutsche Industriebank AG: Mittelstand mit Swaps geschädigt
Ein CHF-Limes Swap (also ein Swap auf Basis des Schweizer Franken) verursachte Schäden in Millionenhöhe. In zwei Urteilen vom 10.04.2014 (Aktenzeichen: Az. 32 O 93/12 und Az.32 O 122/12) hat das Landgericht (LG) Düsseldorf die IKB zu Schadensersatz in Höhe von knapp 8,5 Millionen Euro verurteilt. Hintergrund der Verurteilungen waren hochriskante Optionsgeschäfte, die als Swaps getarnt von der IKB angeboten wurden. Das Verkaufsargument für das riskante Produkt waren angebliche Zinsoptimierungspotentiale. Unter dem Produktnamen CHF-Limes („G…
Bild: Currency Related Swap der HypoVereinsbank: Ruinöse Schäden für UnternehmenBild: Currency Related Swap der HypoVereinsbank: Ruinöse Schäden für Unternehmen
Currency Related Swap der HypoVereinsbank: Ruinöse Schäden für Unternehmen
Viele Unternehmen haben ein hohes Kreditengagement. Diese Unternehmen sind für Banken attraktiv. Für den Verkauf von spekulativen Zinsderivaten waren große Kreditvolumina ein Türöffner. Denn aus den großen Kreditvolumen ergeben sich hohe Risiken, so die Banken, und diese müssen abgesichert oder vorteilhaft gestaltet, „optimiert“ werden. So kam es letztlich auch zu den hohen Basiswerten z.B. des Currency Related Swaps der HypoVereinsbank. Die Basiswerte waren so hoch, wie die Kredite, die sie absichern sollten. Der Currency Related Swap (CRS) …
Bild: Anlageberatung: Anspruch auf Schadensersatz bei Swap-VerträgenBild: Anlageberatung: Anspruch auf Schadensersatz bei Swap-Verträgen
Anlageberatung: Anspruch auf Schadensersatz bei Swap-Verträgen
Nach dem Urteil des BGH vom 22.03.2016 (Az: XI ZR 425/14) haften Finanzinstitute bei Anlageberatung zu Swap-Verträgen, wenn sie die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten verletzen. Auch das OLG Köln weist aktuell in seinem Urteil vom 01.06.2017 (Az: 24 U 176/16) darauf hin, dass auch für den Abschluss von Swap-Verträgen die Pflicht zur ausführlichen Beratung des Anlegers vor Vertragsabschluss besteht. Sollte das ausführende Finanzinstitut dieser Pflicht nicht nachgekommen, besteht für Anleger Anspruch auf Schadensersatz. Das OLG Köln schließ…
Bild: Swap-Schäden: Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der KommunenBild: Swap-Schäden: Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Kommunen
Swap-Schäden: Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Kommunen
Am Dienstag, den 22.03.2016, hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit Schäden einer Kommune auseinandergesetzt, die dieser durch den Abschluss von Swap-Geschäften entstanden sind. Er behandelte den Fall der Stadt Hückeswagen, einer Kommune aus Nordrhein-Westfalen mit 16.000 Einwohnern. Diese hatte mit der ehemaligen WestLB auf deren Empfehlung einige Swap-Verträge abgeschlossen und dabei Verluste in Millionenhöhe erlitten. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Kommunen erheblich gestärkt. Er stellte zunäch…
Bild: Flucht nach vorne: Strategiewechsel bei der EAABild: Flucht nach vorne: Strategiewechsel bei der EAA
Flucht nach vorne: Strategiewechsel bei der EAA
Die Stadt Bad Münstereifel ist von der Ersten Abwicklungsanstalt (EAA) auf Zahlung von € 165.000,00 verklagt worden. Die EAA ist als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen WestLB in deren Swap-Geschäfte eingetreten und fordert die Erfüllung der gegenseitigen Pflichten aus diesen Swap-Geschäften. Bisher waren es die Kommunen, die gegen die EAA aktiv gerichtlich vorgegangen sind, um die drohenden Schäden aus den abgeschlossenen Swap-Geschäften mit der ehemaligen WestLB zu vermeiden. Diese Vorgehensweise war bislang erfolgreich. Mit Urteil vom 17.1…
Bild: LSM-Swap: Derivat der Deutschen BankBild: LSM-Swap: Derivat der Deutschen Bank
LSM-Swap: Derivat der Deutschen Bank
Schäden für Kunden des Private Wealth Management der Deutschen Bank. Fast jede Bank hat eine gesonderte Abteilung für vermögende Kunden. Ihnen lässt man gern Angebote zu „besonderen Produkten“ zukommen. So fand auch der Long Short Momentum Swap (LSM) Eingang in die Portfolios vermögender Kunden der Deutschen Bank. Je größer das Vermögen – desto größer das Vertrauen Viele Kunden, die Rössner Rechtsanwälte um Rat bezüglich des Long Short Momentum Swap bitten, sind vermögend. Häufig Vertreter der „Erbengeneration“, aber auch eine große Anzahl…
Currency Related Swap: Wette mit falschem Etikett
Currency Related Swap: Wette mit falschem Etikett
Der Currency Related Swap (CRS) ist ein Produkt der HypoVereinsbank. Es handelt sich um eine Wette auf den Verlauf des Wechselkurses Schweizer Franken und Euro (CHF/EURO). Es handelt sich tatsächlich um Optionen, die der Kunde als Stillhalter an die HypoVereinsbank verkauft. Diese Wette war jedoch falsch etikettiert worden von der HypoVereinsbank, die das Geschäft als Swap ihren Kunden anbot. So kam es, dass die Bank den CRS (Currency Related Swap) in Massen an Mittelständler brachte. Die Bank hatte sich damit eine völlig neue Zielgruppe für …
Bild: Das „Primo Depot“ der DZ-BankBild: Das „Primo Depot“ der DZ-Bank
Das „Primo Depot“ der DZ-Bank
Primo Depot – das klingt nach einem erstklassigen Wertpapierdepot, vielleicht sogar nach Vermögensverwaltung. Vertrieben wurde dieses Produkt der DZ Bank über die Volks- und Raiffeisenbanken. Dort sind die Kunden erfahrungsgemäß eher bodenständig. Erstaunlich, was sich tatsächlich hinter der Bezeichnung „Primo Depot“ verbirgt: Nach der Darstellung der DZ Bank handelt es sich auch um ein Finanztermingeschäft in der Form eines Swaps. Diese Beschreibung zeigt den tatsächlichen Inhalt des Geschäfts nur unzureichend. Das Primo Depot ähnelt in sei…
Bild: CMS Spread Ladder Swap: Verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank Ende 2014?Bild: CMS Spread Ladder Swap: Verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank Ende 2014?
CMS Spread Ladder Swap: Verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank Ende 2014?
… Jahresende 2014 ablaufen. Wenn Sie oder Ihre Unternehmen das Produkt CMS Spread Ladder Swap abgeschlossen haben, sollten Sie daher noch in diesem Jahr Klage einreichen, um bestehende Schadensersatzansprüche nicht zu gefährden. Hilfe in Sachen CMS Spread Ladder Swap oder sonstiger Swap-Schäden? Mehr Informationen: http://www.roessner.de/swaps-derivate
Bild: Currency Related Swap: Spekulatives Derivat der HypoVereinsbankBild: Currency Related Swap: Spekulatives Derivat der HypoVereinsbank
Currency Related Swap: Spekulatives Derivat der HypoVereinsbank
Hohe Schäden bei Kunden – wenig Einsicht bei der Bank. Im Juni 2013 trat Herr F. an Rössner Rechtsanwälte heran. Er ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens in Bayern und einer von vielen Geschädigten der HypoVereinsbank. F. bat die Kanzlei, seine Schadensersatzansprüche gegen die HypoVereinsbank zu prüfen. Das Produkt: Der Currency Related Swap. Die Swap-Abschlüsse von F. laufen noch über Jahre. Die Bank fordert halbjährlich enorme Summen: Jetzt sieht F. sein Unternehmen akut gefährdet. Funktionalität des Currency Related …
Sie lesen gerade: Swap-Schäden