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Swap-Schäden: Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Kommunen

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Georg Jäger, Rössner Rechtsanwälte.
Georg Jäger, Rössner Rechtsanwälte.

(openPR) Am Dienstag, den 22.03.2016, hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit Schäden einer Kommune auseinandergesetzt, die dieser durch den Abschluss von Swap-Geschäften entstanden sind. Er behandelte den Fall der Stadt Hückeswagen, einer Kommune aus Nordrhein-Westfalen mit 16.000 Einwohnern. Diese hatte mit der ehemaligen WestLB auf deren Empfehlung einige Swap-Verträge abgeschlossen und dabei Verluste in Millionenhöhe erlitten.



In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Kommunen erheblich gestärkt. Er stellte zunächst anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung nochmals klar, dass zwischen Bank und Kunde bei Beratung über ein Swap-Geschäft ein Kapitalanlageberatungsvertrag zustande kommt. Der Bank obliegt die Pflicht, den Kunden anleger- und anlagegerecht zu beraten. Zudem muss die Bank Interessenkonflikte vermeiden und unvermeidbare Interessenkonflikte offenlegen. Dazu gehört auch die Aufklärung über den sogenannten anfänglich negativen Marktwert, mithin den Umstand, dass das Swap-Geschäft mit einem geldwerten Vorteil für die Bank zu Lasten des Kunden strukturiert wird.

Der BGH stellte dabei klar, dass nur dann nicht über den anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt werden müsse, wenn dem Swap-Geschäft ein Darlehen zugrunde liege und dieses durch das Swap-Geschäft abgesichert werde, das Swap-Geschäft mithin in Konnex zu einem Grundgeschäft stehe. Die Kriterien der Konnexität hat der BGH in seiner heutigen Entscheidung ausgeschärft. So müsse das Darlehen mit derselben Bank abgeschlossen worden sein, mit der auch der Swap abgeschlossen worden sei. Auch müssten sich die Zahlungsströme im Darlehen und im Swap zeitlich und betragsmäßig decken, mithin das dem Darlehen innewohnende Risiko durch den Swap ausschließlich eliminiert und im Swap-Geschäft keine eigenständige Risikoposition eröffnet werden. Die den von der WestLB den Kommunen empfohlenen Swap-Geschäfte erfüllen diese Anforderungen praktisch durchweg nicht, denn die WestLB hat selbst regelmäßig keine Darlehen vergeben.

Auch im Hinblick auf den Umfang des Schadens hat der BGH die Position der Kommunen gestärkt. Sei in ein Swap-Geschäft der Verlust aus einem vorangegangenen Swap-Geschäft eingepreist, müsse sich die Kommune diese Einpreisung nur dann schadensmindernd anrechnen lassen, wenn das Vorgängergeschäft nicht auch aufgrund einer Fehlberatung durch die Bank zustande gekommen ist. Regelmäßig hat die WestLB den Kunden aber auch bei den Vorgängergeschäften fehlerhaft beraten und insbesondere nicht über einen anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt. Verhalte es sich so, komme es nicht darauf an, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Vorgängergeschäfts bereits verjährt sei oder nicht.

Da das Urteil der Vorinstanz (Oberlandesgericht Köln) keine Beweisaufnahme durchgeführt hatte, verwies der BGH den Fall zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurück.

Die Stadt Hückeswagen ist zuversichtlich, den Rechtsstreit zu gewinnen. Die von ihr abgeschlossenen Swap-Geschäfte sind allesamt nicht konnex im Sinne der nunmehr vom BGH aufgestellten Kriterien. Zudem wurde die Stadt Hückeswagen zu keinem Zeitpunkt über die Höhe des anfänglich negativen Marktwertes der Swap-Geschäfte aufgeklärt.

Auch die anderen betroffenen Kommunen werden durch das Urteil des BGH gestärkt. Durch die hohen Anforderungen an die Konnexität steht nahezu in Bezug auf jeden von der WestLB vertriebenen Swaps eine Beratungspflichtverletzung durch Nichtbezifferung der anfänglichen negativen Marktwerte fest. Zudem hat der BGH dem Versuch der WestLB eine Absage erteilt, sich durch fortgesetzte Restrukturierungsempfehlungen der Verantwortung für einmal begangene Fehlberatungen nachträglich zu entziehen.

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/swaps-derivate

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