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Nachträgliche Befristung von unbefristeten Arbeitsverträgen am Beispiel von Saisonarbeitskräften

30.07.201208:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Nachträgliche Befristung von unbefristeten Arbeitsverträgen am Beispiel von Saisonarbeitskräften
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(openPR) Ist es rechtlich zulässig, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich zu befristen? Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) führte am 8.2.2010 (Az. 16 Sa 1032/09) die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fort: Dies ist rechtlich zulässig.



Die Voraussetzung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine schriftliche nachträgliche Vereinbarung treffen, dass der zunächst unbefristete Arbeitsvertrag nunmehr zeitlich befristet sein soll. Das LAG Hessen betont, dass eine nachträgliche Befristung nur dann zulässig ist, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber nachträglich einigen. Die Befristung wäre unzulässig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Befristung anlässlich der Vertragsunterzeichnung aushändigt.

Weitere Voraussetzung: Es muss ein Befristungsgrund vorliegen. Hier bestand der Bedarf an der Arbeitskraft nur vorübergehend; ein gesetzlicher Befristungsgrund nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Arbeitnehmerin wurde nur während der Sommersaison gebraucht. Im Winter war das Feriencamp, in dem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, geschlossen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Eine nachträgliche Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses kann nicht ohne Ihre vertragliche Zustimmung erfolgen. Sie haben also die Wahl, in einem unbefristeten oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis weiter zu arbeiten. Falls Sie das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erreichen, haben Sie höchstens 3 Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht eine sogenannte Entfristungsklage einzureichen. Hierzu ist Ihnen zu raten, falls die nachträgliche Befristung an Formmängeln leidet oder ein Befristungsgrund nicht gegeben ist.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Achten Sie darauf, dass eine nachträgliche Befristung durch schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer erfolgt. Achten Sie auch darauf, dass der Befristungsgrund angegeben wird.


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

07.07.2011

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