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GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Befristung eines Arbeitsvertrags

04.01.201811:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Befristung eines Arbeitsvertrags

(openPR) Für Arbeitgeber kann es Sinn machen, einen Arbeitsvertrag befristet abzuschließen. Damit die Befristung rechtmäßig ist, müssen die gesetzlichen Regelungen beachtet werden.

Für Arbeitnehmer können befristete Arbeitsverträge die Chance sein, ins Berufsleben einzusteigen oder in einem neuen Job Fuß zu fassen. Für Arbeitgeber machen sie vielfach Sinn, weil sie so den neuen Mitarbeiter kennenlernen können oder weil nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitskraft besteht. Dann liegt in der Regel ein sog. Sachgrund für die Befristung vor. Auch ohne einen solchen Grund ist die Befristung möglich, allerdings nur für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



Arbeitgeber müssen aber aufpassen, dass die Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsvertrags eingehalten werden. Ansonsten kann aus einem befristeten Arbeitsvertrag schnell ein unbefristeter werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hat Erfahrung mit der Befristung von Arbeitsverträgen, so dass die Befristung auch rechtlich einwandfrei vertraglich vereinbart ist.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne einen Sachgrund ist für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren zulässig. Während dieser Spanne kann der Arbeitsvertrag maximal drei Mal verlängert werden, beispielsweise kann ein Vertrag zunächst über sechs Monate geschlossen und dann verlängert werden.

Beim Vorliegen eines Sachgrunds kann ein befristeter Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden. Sogenannte Kettenbefristungen sind zulässig. Sachgründe sind z.B. Krankheiten von Mitarbeitern, Elternzeit oder auch ein nur zeitlich begrenzter Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung. Arbeitsverträge können sowohl zeitlich befristet als auch zweckbefristet abgeschlossen werden. Bei der zeitlichen Befristung endet das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Datum. Bei der Zweckbefristung endet der Arbeitsvertrag hingegen, wenn ein zuvor festgelegter Zweck erreicht ist.

Befristete Arbeitsverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Ohne Schriftform ist die Befristung nicht wirksam. In der Regel kann ein befristeter Arbeitsvertrag nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, die Möglichkeit der Kündigung wurde vertraglich vereinbart oder ist durch einen Tarifvertrag vorgesehen. Die außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes hingegen auch bei befristeten Arbeitsverträgen möglich.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber bei allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

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