(openPR) Das Europäische Parlament hat am 13.03.2012 die Europäische Erbrechtsverordnung erlassen.
Mit der Erbrechtsverordnung sollen die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereitet, ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern. Den Bürgern im europäischen Rechtsraum soll es möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Bislang herrschte in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen häufig Unsicherheit und Uneinigkeit darüber, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtete.
Nunmehr ist in der Erbrechtsverordnung geregelt, dass für den gesamten Nachlass das Recht des europäischen Mitgliedstaates zur Anwendung kommt, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies stellt eine Abkehr von dem im deutschen Internationalen Privatrecht bislang herrschenden Staatsangehörigkeitsprinzip hin zum Wohnsitzprinzip (gewöhnlicher Aufenthalt) dar und soll Nachlassspaltungen vermeiden. Entsprechend ist die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden geregelt.
Möglich ist nach der Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl. Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehört. Eine Rechtswahl erfolgt ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen oder ergibt sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung. Dieser Rechtswahl unterliegt dann die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.
Jeder, der für sich nicht ausschließt, Deutschland dauerhaft zu verlassen oder seinen Wohnsitz bereits in einem europäsichen Mitgliedstaat innehat, sollte in einer Verfügung von Todes wegen das deutsche Erbrecht wählen.
Mit der Erbrechtsverordnung wird auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das auf Antrag zur Verwendung in allen Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Damit wird praktisch ein Europäischer Erbschein geschaffen, der es den Erben erspart, die bisher teilweise erforderlichen Beantragungen der Erbscheine in den Mitgliedstaaten vorzunehmen.
Die formale Zustimmung des Ministerrates steht noch aus, die für das Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung notwendig ist. Gelten soll die Erbrechtsverordnung dann für Erbfälle ab etwa Mitte 2015.
Der Verfasser arbeitet bei der Abwicklung deutsch-spanischer Erbfälle seit Jahren eng mit der spezialisierten deutsch-spanischen Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei D. Cano & D. Luickhardt zusammen. Gerne steht Ihnen der Verfasser in Deutschland als verantwortlicher Ansprechpartner und Korrespondenzanwalt mit den Kollegen in Spanien zur Verfügung.








