(openPR) Die BAG Bankaktiengesellschaft (BAG) mit Sitz in Hamm ist eine nahezu hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.
Die BAG verlangte mit ihrer Klage vor dem Landgericht Hannover von unserem Mandanten die Rückzahlung eines gekündigten Darlehens. Das Darlehen wurde 1997 zur Finanzierung einer Beteiligung an der Zweite Grundbesitz Wohnbaufonds Ost-West GbR von der Rechtsvorgängerin der BAG, der Raiffeisenbank Oberschleißheim eG, gewährt.
Nahezu gleichtzeitig mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete unser Mandant ein mit „Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages Zweite Grundbesitz Wohnbaufonds
Ost-West GbR“ überschriebenes Formular. Darin bot unser Mandant der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in München den Abschluss eines Treuhandvertrages mit weitreichenden Vollmachten an, damit diese den wirtschaftlichen Beitritt unseres Mandanten zu der Gesellschaft erklärte.
Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages erwarb die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH im eigenen Namen, aber für Rechnung unseres Mandanten als Treugesellschafter einen Gesellschaftsanteil. Die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH hielt die Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber im Aussenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und trat nach außen im eigenen Namen auf. Die Treugeber waren wirtschaftlich Gesellschafter und wurden gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Das Landgericht Hannover hat am 18.08.2011 durch Urteil entschieden, dass die der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH erteilten Vollmachten wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in der bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung nichtig sind (Art. 1 §
1 RBerG i.V.m. § 134 BGB). Es blieb in dem Verfahren unstreitig, dass die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte.
Aufgrund der Nichtigkeit des Treuhandvertrages war der wirtschaftliche Beitritt unseres Mandanten zu der Fondsgesellschaft unwirksam. Dies konnte unser Mandant, da ein sog. verbundenes Geschäft zwischen dem Treuhandvertrag und dem Darlehensvertrag vorlag, auch dem Zahlungsanspruch der BAG entgegenhalten mit der Folge, dass unser Mandant die Rückzahlung des Darlehens verweigern konnte und die Klage der BAG abgewiesen wurde.
Das Urteil des Landgerichts Hannover ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die BAG Berufung zum Oberlandesgericht Celle einlegen wird.






