(openPR) Wir haben vor dem Landgericht Stuttgart ein Urteil erstritten, mit welchem die BAG (Bankaktiengesellschaft) als Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank Feldkirchen, zur Leistung von Schadensersatz und Freistellung aus dem Darlehensvertrag verurteilt wurde…
Mit Mitteilung vom 08.08.2008 hatten wir bereits berichtet, dass das Landgericht München (28 O 24671/07 und 28 O 1424/08) die VR Bank München Land, welche ebenfalls Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank Feldkirchen ist, zur Leistung von Schadensersatz und Freistellung aus den Darlehensverträgen verurteilt hatte. Entscheidend ist, dass das Landgericht Stuttgart nicht wie das Landgericht München auf die individuellen Fehler der Anlageberatung abstellt, sondern feststellt, dass die Raiffeisenbank Feldkirchen einen eigenen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung hatte und sich zudem gegenüber dem Anleger in einem Interessenskonflikt befunden hat. Beides führt zu einem eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, wobei die BAG als Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank Feldkirchen haftet.
Die Raiffeisenbank Feldkirchen hatte im Umfang von nahezu € 80 Mio. Beteiligungen für Anleger von Rentadomo- Immobilienfonds finanziert. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass die Raiffeisenbank Feldkirchen ständig, intensiv und daher auch institutionalisiert mit der Rentadomo zusammengearbeitet hat. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein Interessenskonflikt darin besteht, dass die Raiffeisenbank den ursprünglichen Bauträger finanziert hatte und dieser Kredit notleidend wurde. Das hieraus entstehende Risiko für die Bank, wurde über die Bereitstellung von Anteilsfinanzierungen auf den Anleger abgewälzt. Aufgrund der institutionalisierten Zusammenarbeit wird darüber hinaus die Kenntnis der Bank über den Umstand, dass der im Emissionsprospekt angegebene Beginn der Mieteinnahmen falsch war, bereits vermutet. Dieser Vermutung konnte die BAG nicht mit Substanz entgegentreten. Die Unrichtigkeit der Angabe des Beginns der Mieteinnahmen, insbesondere hinsichtlich des Objektes in München, führt zu einem aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung der Bank. Sowohl aus dem Interessenskonflikt, als auch aus dem Wissensvorsprung ergeben sich Schadensersatzansprüche gegen die Bank. Die Bank muss nun die auf den Darlehensvertrag geleisteten Gelder zurückzahlen und hat keine Ansprüche mehr aus den Darlehensverträgen gegen den Anleger. Im Gegenzug bekommt die Bank die Fondsbeteiligung übertragen.
„Nur mühsam bildet sich bei den Schrottimmobilien trotz der Vorgaben des Bundesgerichtshofes zum institutionalisierten Zusammenwirken zwischen Bank und Initiator die anlegergerechte Rechtsprechung heraus“, erklärt Rechtsanwalt Jochen Resch aus der Berliner Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte. „Diese Entscheidung weist den richtigen Weg“.






