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Vollständige Rückabwicklung einer Beteiligung an der Dritten Grundbesitz KG RENTADOMO!

(openPR) Weil der Anleger über das Risiko des Totalausfalls seiner Beteiligung an der Dritten Grundbesitz KG RENTADOMO Verwaltung GmbH & Co. nicht vom Anlagevermittler aufgeklärt wurde, wurde die den Fondsbeitritt fremdfinanzierende BHW Bank AG vom Landgericht Waldshut-Tiengen schon in seiner Entscheidung vom 21.08.2008 zur Rückabwicklung verurteilt.



Das Landgericht Waldshut-Tiengen ließ die Einwendung der BHW Bank AG, ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil der Bank das Verhalten des Vermittlers nicht zuzurechnen sei, der Vermittler auch keine Pflichtverletzung begangen habe, nicht gelten und verurteilte die Bank zur Rückzahlung der von den Anlegern erbrachten Zahlungen auf das ausgereichte Darlehensengagement, welches wirksam widerrufen worden ist.

Dieser Widerruf des Kreditvertrages war auch zeitlich noch möglich gewesen, da die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag einen unzulässigen Zusatz enthielt und damit falsch war.

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Anleger eine auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärung bei Vorliegen einer sogenannten „Haustürsituation“ auch noch Jahre nach Darlehensvertragsabschluss widerrufen, wenn die Haustürsituation kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages war. Das Landgericht Waldshut-Tiengen ging zudem von einem sogenannten „Verbundgeschäft“ aus, weil der handelnde Anlageberater sämtliche Unterlagen an die Firma RENTADOMO schickte und von dort wiederum den Darlehensvertrag erhielt, weshalb – so die erste Kammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen – von einer ohne Verbindung zum Fonds erfolgten Kreditaufnahme angesichts dessen nicht die Rede sein könne.

„Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit einer Widerrufsbelehrung ist immer wieder Gegenstand diverser Entscheidungen, die derzeit auch den BGH beschäftigen. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 zum Az.: XI ZR 33/08 festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahingehend verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebotes des Vertragspartners in Gang gesetzt, nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II S. 1 BGB entspricht“, so RAin Bettina Wittmann aus der Kanzlei Prof. Dr. Thieler & Wittmann GmbH, Passau, welche zugleich Fachanwältin auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts ist.

Sie rät betroffenen Anlegern zur anwaltlichen Prüfung im individuellen Schadensfall bei Fremdfinanzierung einer Beteiligung an, unterliegt bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht nicht der Verjährung.

Weitere Informationen erhalten Sie von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler & Wittmann GmbH, Passau.

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