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Widerruf von Darlehensverträgen - Immer mehr Landgerichte geben Darlehensnehmern Recht

16.11.201517:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bei Verbraucherkreditverträgen, die in der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 11.06.2010 abgeschlossen wurden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Banken und Sparkassen nicht ordnungsgemäß über das dem Kunden zustehende Widerrufsrecht belehrt haben. Bankkunden können sich in diesen Fällen vorzeitig von ihrem alten Darlehen lösen, ohne weiter hohe Zinsen oder eine teilweise erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Auch Darlehensnehmer, die ihr Kreditengagement bereits zusammen mit einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt haben, können diese eventuell zurückfordern.



Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit schon in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass eine Vielzahl von verwendeten Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen fehlerhaft ist. Im Zuge dessen stellen immer mehr Landgericht in den zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten fest, dass die einzelnen Vertragserklärungen der Darlehensnehmer nach Widerruf in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt sind.

Bettina Wittmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Passau stellt vorliegend aktuelle Entscheidungen verschiedener Gerichte vor und weist Darlehensnehmer darauf hin, worauf im Falle der Erklärung eines Widerrufes zu achten ist:

Widerrufsbelehrungen sind zum 01.11.2002 in allen Darlehensverträgen enthalten, da der Darlehensnehmer seit diesem Datum nach § 495 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat.

Grundsätzlich muss eine Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Deswegen darf eine Widerrufsbelehrung auch keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können.

Bekanntestes Beispiel einer vom BGH als fehlerhaft beurteilten Widerrufsbelehrung dürfte die Musterwiderrufsbelehrung aus 2002 sein. Hier hat der BGH die Verwendung der Formulierung aus der Musterwiderrufsbelehrung, „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ als unzureichend beurteilt. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kann der Verbraucher der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er aber im Unklaren darüber gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich hierbei handelt.

Demgegenüber wäre diese Belehrung trotz der von der Rechtsprechung bestätigten irreführenden Wirkung gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 Anlage 2 BGB-InfoVO ordnungsgemäß, weil die damalige Musterwiderrufsbelehrung exakt diese Formulierung vorgesehen hatte (sogenannte Schutzfiktion zugunsten der Bank).

Das beklagte Kreditinstitut kann sich allerdings nur dann auf die Schutzfiktion der damals geltenden Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn die Bank dieses Muster ansonsten sowohl inhaltlich als auch in der optischen Gestaltung entsprechend verwendet hat.

In seiner Entscheidung vom 28.06.2011 hat der BGH entschieden, dass die Fiktionswirkung nicht gilt, wenn das Gericht bereits durch den Vergleich beider Texte ohne weiteres selbst feststellen kann, dass die verwendete Belehrung ihren Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung entspricht. Zwischenzeitlich verneint auch die obergerichtliche Rechtsprechung die Fiktion bereits bei geringen Abweichungen.

Maßgeblich ist, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem damals geltenden Muster entspricht.

Im Zuge dessen beschäftigen sich immer mehr Landgerichte / Oberlandesgerichte mit der Rechtsfrage, inwieweit insbesondere Fußnoten als inhaltliche Bearbeitung zu würdigen sind.

Nach Meinung von Frau Rechtsanwältin Bettina Wittmann dringt allerdings in der Rechtsprechung die Rechtsmeinung vor, dass Fußnoten grundsätzlich ein verwirrender bzw. ablenkender Charakter immanent ist, wobei nicht selten dem Verbraucher anheim gestellt wird, selbst zu prüfen, inwieweit z.B. ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt oder inwieweit die Widerrufsfrist statt 2 Wochen 4 Wochen beträgt. Andererseits lassen Banken auch gerne entscheidende Hinweise aus. Insoweit sind aus Sicht der Verbraucherschützer Belehrungen auch unzureichend, wenn der Verbraucher nicht vollständig über die Rechtsfolgen eines Widerrufs aufgeklärt wird. Unzureichend sind desweiteren Widerrufsbelehrungen, die nicht darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung besteht.

Insoweit lohnt es sich, eine Widerrufsbelehrung fachkundig auf mögliche Änderungen durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Denn bei wirksamem Widerruf muss ein Darlehensnehmer den kompletten Darlehensbetrag zzgl. der marktüblichen Verzinsung an die Bank zurückzahlen. Der Vorteil liegt darin, dass der marktübliche Zinssatz in aller Regel niedriger ist als der vereinbarte Zins. Außerdem muss die Bank sämtliche Zahlungen, die sie vom Darlehensnehmer erhalten hat, zzgl. einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozent an den Kunden zurückzahlen.

Darlehensnehmer, welche ihre Darlehensengagements bereits seit längerem abgezahlt haben, ist ebenfalls eine fachkundige Prüfung der damals verwendeten Widerrufsbelehrung anzuraten. Die Oberlandesgerichte Dresden und Frankfurt am Main haben der immer wieder von den Banken aufgestellten Behauptung um eine sogenannte „Verwirkung“ des Widerrufsrechts mittlerweile eine klare Absage erteilt.

Demzufolge sollten Verbraucher ihren Darlehensvertrag auf etwaige Widerrufsmöglichkeiten überprüfen lassen, auch wenn sie bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben und insbesondere dann, wenn die Bank bei Darlehensvertragsbeendigung ein Vorfälligkeitsentgelt fordert. Nicht nur wegen der aktuell niedrigen Zinslage am Markt können Verbraucher hier tatsächlich von ihrem Recht auf Widerruf des Darlehensvertrages wirtschaftlich profitieren; die Bundesregierung plant zudem eine Änderung des aktuell geltenden Widerrufsrechts im Jahr 2016, weshalb sich auch unter diesen Gesichtspunkt durchaus eine Prüfung des Darlehensengagements lohnen kann.

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