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Erfolgreiche Verfahren für WGS-Anleger

30.07.200816:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) BAG bzw. Volksbank kann Darlehen nicht zurückverlangen.

In einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni geführten Rechtsstreit erzielte der klagende WGS-Anleger vor dem Landgericht Stuttgart einen wirtschaftlich erfolgreichen Vergleich.



In diesem Fall hatte sich der Kläger Ende 1992 an der „Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR Wolfstor 1, 7300 Esslingen a.N.“ (WGS Nr. 29) mit zwei Anteilen mit einer Nominalbeteiligungssumme von insgesamt DM 61.300,00 beteiligt. Diese Beteiligungen wurden vollständig von der beklagten Volksbank Esslingen eG finanziert.

Im Jahr 2004 wurde dem Kläger lapidar mitgeteilt, dass das Darlehen mit Ausgliederungsvertrag vom 27.07.2004 auf die BAG Bankaktiengesellschaft mit Sitz in Hamm übertragen wurde. Seitdem wurde der Kredit von der BAG weiter geführt.

In den vorvertraglichen Beratungsgesprächen wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der für die WGS als Hauptvertrieb eingesetzten Firma AmTra GmbH beraten. Die Beratungen sowie die Vertragsabschlüsse - bis auf den Notarstermin - fanden allesamt zu Hause beim Kläger statt.

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten seine Willenserklärung auf Abschluss des Kreditvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) in 2006 widerrufen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Stuttgart bestätigte der damalige Vermittler unter anderem die Haustürsituation sowie die Tatsache, dass die Volksbank Esslingen eG sich bereits vor Vertriebsbeginn gegenüber den Fondsinitiatoren bereit erklärt hatte, die WGS-Beteiligungen zu finanzieren.

Weiter bestätigte der Vermittler, dass weitaus mehr als die in den Prospekten ausgewiesenen DM 1.839,00 pro Anteil an Innenprovisionen an den Vertrieb und sonstige Beteiligte geflossen sind.

Damit stand für das Landgericht Stuttgart fest, dass der Kläger die von ihm bezahlten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Kreditraten zurückfordern konnte und nicht verpflichtet ist, das noch offene Darlehen zurückzuzahlen.

Aufgrund dieser eindeutigen Hinweise des Gerichts erklärte sich die Beklagte zum Vergleichsabschluß bereit, nachdem sie vorgerichtlich nur unzureichende Zugeständnisse einräumte. Auch der Kläger akzeptierte letztendlich den Vergleich, da damit der Rechtsstreit sofort und einvernehmlich erledigt werden konnte.

Im Rahmen dieses Vergleichs verzichtet die beklagte Volksbank Esslingen eG sowie die zum Vergleichsabschluss beigetretene BAG Bankaktiengesellschaft auf die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta (immerhin rd. EUR 40.000,00) Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile an die Bank. Gleichzeitig muss die Beklagte die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung freigeben.

In einem weiteren von Rechtsanwalt Patrick M. Zagni geführten Rechtsstreit wiederum gegen die Volksbank Esslingen eG beteiligte sich die dortige Klägerin im Jahr 1993 an der „Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR Esslingen / Stuttgart“ (WGS Nr. 31).

Auch hier wurde auch nach entsprechenden Hinweisen des Landgerichts Stuttgart ein ähnlicher für die Klägerin wirtschaftlich akzeptabler Vergleich geschlossen, der allerdings noch nicht rechtskräftig ist.

Diese Fälle zeigen wieder einmal, dass das Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) die erfolg versprechendste Waffe des geschädigten Anlegers ist und bleibt.

Wir raten deshalb sämtlichen Fondsanlegern, die im Rahmen einer Haustürsituation (worunter u.a. auch der Arbeitsplatz oder eine vom Unternehmer initiierte Freizeit- oder Verkaufsveranstaltung gemeint ist) zu den Vertragsunterzeichnungen überredet worden sind, an, ihre etwaigen Ansprüche jedenfalls vor einer Ablösung oder Umschuldung des Darlehens prüfen zu lassen.


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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