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BEMA CURA muss Schadenersatz zahlen

Bild: BEMA CURA muss Schadenersatz zahlen
Patrick M. Zagni
Patrick M. Zagni

(openPR) In einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni erstrittenen Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.06.2011 wurde die BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (früher: CURA) dazu verurteilt, dem klagenden Anleger Schadenersatz zu leisten und ihn im Rahmen dieses Anspruchs auch von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag mit der Ostseesparkasse Rostock freizustellen.



Damit folgte das Landgericht Itzehoe voll umfänglich der Argumentation des Klägers. Diesem wurde diese atypisch stille Beteiligung nebst der Finanzierung über die Ostseesparkasse Rostock (OSPA) von einem freien „Anlageberater“ im Januar 2000 vorgestellt und als vermeintlich sichere Anlage zum Vermögensaufbau bzw. der zusätzlichen Altersvorsorge empfohlen.

Im Rahmen dieses „Beratungsgespräches“ wurde dem klagenden Anleger u.a. ein Informationsvideo über die streitgegenständliche Beteiligung vorgespielt. Danach könne der Kläger am Ende der Laufzeit nach 13 Jahren mit einem Auszahlungsbetrag von rd. DM 110.000,00 rechnen. Der Kläger hatte eine Beteiligung von nominal DM 40.000,00 abgeschlossen.

Was der Vermittler neben den extremen Risiken dieser Anlage auch verschwiegen hat, war u.a., dass neben dem Agio von 8 % noch weitere Rückvergütungen an den Vertrieb in Höhe von zusätzlichen 8,6 % geflossen sind, mithin also insgesamt allein an den Vertrieb 16,6 % !

Im Emissionsprospekt werden zwar diese „Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung“ in Höhe von 8,6 % ausgewiesen, allerdings wurde dieser Prospekt dem Kläger erst am Tag seiner Unterzeichnung ausgehändigt, was nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht rechtzeitig ist.

Nach Ansicht des LG Itzehoe hätte der Vermittler zwingend auf diese hohen Innenprovisionen hinweisen müssen. Da er dies unstreitig unterlassen hat, haftet die Beteiligungsgesellschaft auf Ersatz sämtlicher Schäden.

Dieser Schadenersatzanspruch umfasst auch die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bei der OSPA. Besagter Vermittler hat nämlich, da der Kläger kein Geld besaß, zur Finanzierung seiner Beteiligung ein Darlehen über DM 43.200,00 vermittelt.

Wir raten geschädigten Anlegern an, sich dringend fachkundigen Rat einzuholen. Insbesondere weisen wir auf die drohende Verjährung zum 31.12.2011 hin, sofern Ihnen diese Beteiligung vor dem 01.01.2002 vermittelt worden ist.

Patrick M. Zagni
http://www.zagni-recht.de

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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