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BEMA CURA muss Schadenersatz leisten

Bild: BEMA CURA muss Schadenersatz leisten
Verein Anlegerschutzanwälte e.V.
Verein Anlegerschutzanwälte e.V.

(openPR) Mit einem von dem Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni erstrittenen Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.06.2011 wurde die BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (früher: CURA) dazu verurteilt, dem klagenden Anleger Schadenersatz zu leisten und ihn im Rahmen dieses Anspruchs auch von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag mit der Ostseesparkasse Rostock freizustellen.

Damit folgte das Landgericht Itzehoe voll umfänglich der Argumentation des Klägers. Diesem wurde die atypisch stille Beteiligung an der BEMA nebst der Finanzierung über die Ostseesparkasse Rostock (OSPA) im Januar 2000 von einem freien „Anlageberater“vorgestellt und als vermeintlich sichere Anlage zum Vermögensaufbau bzw. der zusätzlichen Altersvorsorge empfohlen.
Im Rahmen dieses „Beratungsgespräches“ wurde dem klagenden Anleger u.a. ein Informationsvideo über die streitgegenständliche Beteiligung vorgespielt. Danach könne der Kläger am Ende der Laufzeit nach 13 Jahren mit einem Auszahlungsbetrag von rd. DM 110.000,00 rechnen. Der Kläger hatte eine Beteiligung von nominal DM 40.000,00 abgeschlossen.

Was der Vermittler neben den extremen Risiken dieser Anlage auch verschwiegen hat, war u.a., dass neben dem Agio von 8 % noch weitere Rückvergütungen von zusätzlichen 8,6 % an den Vertrieb geflossen sind.
Im Emissionsprospekt werden zwar diese „Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung“ in Höhe von 8,6 % ausgewiesen, allerdings wurde der Prospekt dem Kläger erst am Tag seiner Unterzeichnung ausgehändigt, was nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht rechtzeitig ist.
Nach Ansicht des LG Itzehoe hätte der Vermittler zwingend auf die hohen Innenprovisionen hinweisen müssen. Da er dies unstreitig unterlassen hat, haftet die Beteiligungsgesellschaft auf Ersatz sämtlicher Schäden.
Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bei der OSPA. Besagter Vermittler hat nämlich, da der Kläger kein Geld besaß, zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen der OSPA über DM 43.200,00 vermittelt.

Der Anlegerschutzanwälte e.V. rät geschädigten Anlegern, sich dringend fachkundigen Rat einzuholen. Insbesondere weist er auf die drohende Verjährung zum 31.12.2011 hin, sofern die Beteiligung vor dem 01.01.2002 vermittelt worden ist.

Weitere Infos auf http://www.anlegerschutzanwalt.de und http://www.zagni-recht.de

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