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BEMA GmbH - Neue Hiobsbotschaft für Anleger – Steuervorteile aberkannt

(openPR) Berlin, 09.07.2008 - Die leidgeprüften Anleger der BEMA GmbH (ehemals Cura GmbH) müssen einen neuen Schlag wegstecken: das nach dem Umzug der Gesellschaft ins brandenburgische Mahlow zuständige Finanzamt Luckenwalde stuft die atypisch stillen Beteiligungen im Falle der Fremdfinanzierung als modellhafte Verlustzuweisungsgesellschaft ein und erkennt damit die Steuervorteile ab. Die Anleger müssen sich auf Rückzahlungen an die Finanzämter einstellen.


Hintergrund ist die Erkenntnis des Finanzamtes Luckenwalde, das im Falle einer Darlehensfinanzierung der Einlage die von der BEMA an die Anleger zugewiesenen Verluste in der Anfangsphase höher sind als das bis dahin eingesetzte Kapital. Damit liegt nach Ansicht der Finanzbehörde eine modellhafte Gestaltung als Verlustzuweisungsgesellschaft vor, so dass nach der Regelung des § 2b Einkommensteuer-Gesetz, der auf Beteiligungen von März 1999 bis November 2005 anwendbar ist, anfallende Verluste aus der Beteiligung nicht mit dem allgemeinen Einkommen verrechnet werden dürfen, sondern nur mit vielleicht anfallenden Gewinnen aus der Beteiligung. Davon ist die BEMA GmbH jedoch weit entfernt.

Das Finanzamt Rostock hatte dies ursprünglich noch anders gesehen und die Verrechnung mit anderen Einkommensarten zugelassen, doch hält auch die BEMA GmbH schätzt die Erfolgsaussichten der von ihr bereits eingereichten Rechtsmittel als „nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eher gering ein“, wie es in einem Anlegerbrief vom 03.04.2008 heißt. Betroffen sind insbesondere Anleger, die ihre Einlage über ein Darlehen finanziert haben.

„Bisher haben alle hier vertretenen Mandanten die Einlage über ein Darlehen der Rostocker Ostseesparkasse finanziert. In der Vergangenheit haben wir hier die Zinssummen und die Darlehenssummen erheblich reduzieren könne und werden prüfen, was die Entscheidung des Finanzamtes für die Anleger bedeuten kann,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke hierzu mit.

Der OSPA wurde bereits in der Vergangenheit vorgeworfen, die Darlehen für die Beteiligungen als sog. „verbundenes Geschäft“ gewährt zu haben. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Anleger in einem solchen Fall auch Schadensersatzansprüche gegen die Bank richten, wenn sie arglistig getäuscht wurden. „Die BEMA hat auf die Regelung des § 2B EStG in dem Prospekt 2001 hingewiesen. Ob der Hinweis deutlich genug war und ob die Anleger überhaupt den Prospekt vor Unterzeichnung gesehen haben, ist im Einzelfall zu prüfen“, empfiehlt Röhlke.

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