(openPR) Etwa 20.000 Anleger haben sich seit 1999 in der Hoffnung, eine sichere und rentierliche Anlage zu erwerben als atypisch stille Gesellschafter an der Bema Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt. Ein aktueller Brief des Geschäftsführers lässt jedoch herbe Verluste befürchten. Viele Anleger wollen deshalb wissen, ob eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist. Nach Einschätzung der mit der Führung der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft BEMA betrauten auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei stehen die Chancen dafür gar nicht so schlecht.
Die Bema GmbH ist Eigentümerin einer Wohn- und Hotelanlage in der Nähe von Berlin. Den Anlegern wurde im Prospekt ein „relativ sicheres Zusatzeinkommen“ versprochen. Außerdem wurde die Hoffnung geweckt, aufgrund steigender Immobilienpreise an der Wertsteigerung der Anlage in Mahlow zu profitieren. Diejenigen, die das notwendige Eigenkapital für die Beteiligung nicht aufbringen konnten, erhielten von der Ostseesparkasse (Ospa) in Rostock ein Darlehen.
Kürzlich teilte Bema-Geschäftsführer Per Harald Lökkevik den überraschten Anlegern jedoch mit, dass die Gesellschaft finanzielle Probleme habe. Die prospektierten Mieteinnahmen könnten nicht annähernd erreicht werden. Um die Bema zu retten, sollen die Anleger einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen. Danach soll die Bema Beteiligungsverträge künftig auflösen und den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zahlen können. Außerdem soll sie weitere Kredite aufnehmen können und diese durch grundbuchrechtliche Sicherheiten auf die Immobilien in Mahlow absichern dürfen. Weiter sollen Anleger zustimmen, dass die Bema Gesellschaftsvermögen verkaufen darf. Da diese Vorschläge die Position der Gesellschafter verschlechtern, empfehlen DSK/BSZ® Anlegerschutzanwälte allen betroffenen Anlegern, einer derartigen Änderung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zu widersprechen.
Der Brief des Geschäftsführers weckt die Befürchtung, dass die Einlage verloren sein könnte. Zahlreiche Anleger lassen deshalb prüfen, ob eine Rückabwicklung der Beteiligung und die Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten möglich sind. Die Chancen dafür stehen gar nicht so schlecht. Es gibt nämlich in einigen Fällen Anzeichen dafür, dass Anleger unzureichend über die Risiken und die Funktionsweise der atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt wurden. So hat bereits im Jahr 2002 die Zeitschrift Finanztest vor dieser Beteiligung gewarnt. Die für die Fonds-Immobilien eingeplanten Mieten seien zu hoch. Die Bema rechne zudem für das Jahr 2013 mit einem Verkaufserlös für die Grundstücke und Gebäude, der um 60 % über dem ursprünglichen Gesamtkaufpreis liege. Eingeplant seien ab dem Jahr 2005 schließlich noch Mietsteigerungen in Höhe von 3 % pro Jahr. Dies hielt die Zeitschrift Finanztest für unrealistisch. Die Wohnanlage überzeuge weder durch ihre Lage direkt an der Bundesstrasse B 96 in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld, noch durch ihre Bauweise, schrieb Finanztest damals. So hätten die Häuser keine Keller. Zudem verlaufe eine Hochspannungsleitung mitten durch das Neubaugebiet.
Das durch Finanztest dargestellte Vermietungsrisiko hat sich nunmehr realisiert. Bei der Vermietung der Wohnungen konnten bisher nur etwas mehr als die Hälfte der geplanten Mieterlöse erzielt werden. Die Auslastung des Hotels ist so gering, dass der Betreiber die Miete überhaupt nicht mehr zahlen kann. Über dieses Risiko wurden viele Anleger aber nur unzureichend informiert.
Hinzu kommt, dass es in zahlreichen Fällen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die atypisch stille Beteiligung an der Bema und die Finanzierung bei der Ostseesparkasse ein sog. verbundenes Geschäft darstellen. In einem solchen Fall ist der Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, Ansprüche wegen mangelhafter Aufklärung, die ihm eigentlich gegen die Initiatoren und gegen die Prospektverantwortlichen zustehen, auch gegen die finanzierende Bank geltend zu machen. Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob derartige Ansprüche nicht bereits verjährt sind.
Wenn der Beteiligungsvertrag und der Darlehensvertrag infolge einer sog. Haustürsituation abgeschlossen wurden, kann der Anleger diese Verträge unter Umständen sogar noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen. Voraussetzung ist, dass die Widerrufsbelehrung zum Beispiel im Darlehensvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen enthält zumindest ein Teil der von der Ostseesparkasse verwendeten Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Betroffenen Anlegern bietet die “ DSK/BSZ® e.V.“ Interessengemeinschaft BEMA im die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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