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OLG Stuttgart lässt WGS Geschädigte hoffen

23.01.200715:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Mit einer bahnbrechenden Entscheidung stellt sich das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 14.11.2006, Az: 6 U 22/06) zugunsten des Verbraucherschutzes gegen die Rechtsprechung des 11. Senates des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 25.04.2006), daß Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Initiatoren eines geschlossenen Immobilienfond nicht gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden können sollen. Lediglich Ansprüche gegen den Vermittler der Kapitalanlage und der Wert der Kapitalanlage selbst könnten der Bank nach Auffassung des BGH gegenüber deren Rückzahlungsverlangen bezüglich des Darlehens entgegengehalten werden.

Es handelte sich vorliegend um einen geschlossenen sog. WGS-Fond. Das OLG Stuttgart führt aus, dass es der Auffassung des 11. Senates solange nicht folgt, bis dieser eine ordnungsgemäße Begründung liefert. Bis dahin folge er der Rechtsprechung des 2. Senates des Bundesgerichtshofes, dass dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank Ansprüche gegen Initiatoren, Gründungsgesellschafter und Vermittler entgegen gehalten werden können. Der 11. Senat des Bundesgerichtshofes hatte dann in den o.g. Urteilen ohne jede Begründung diese Auffassung abgelehnt.

Dieses Urteil erweitert den zuletzt durch den 11. Senat des BGH, welcher als eher bankenfreundlich bekannt ist, zum Teil eingeschränkten Verbraucherschutz. Natürlich bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird. Jedoch wurde an dieser Stelle neue Hoffnung für WGS- Geschädigte geschaffen, da durchaus denkbar ist, daß der 11. Senat des BGH seine Auffassung korrigiert. Bemerkenswerterweise ist das OLG jedoch der Auffassung des 11. Senates des BGH im Hinblick auf die Direkthaftung der Bank (Urteile des BGH vom 25.04.2006) gefolgt, dass die finanzierende Bank auch direkt dem Anleger auf Schadensersatz haften kann, wenn das Anlagegeschäft und Finanzierung im Verbund stehen, die Bank sich das objektive wie subjektive Fehlverhalten der Vermittler wie eigenes zurechnen lassen muss.

Damit hat das grundsätzlich für die WGS-Fonds örtlich zuständige Oberlandesgericht Stuttgart die zum Teil als bankenfreundlich kritisierten Urteile des BGH vom 25.04.2006 nicht umgesetzt. Wie sich die Sache weiter entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwälte Weigert & Wolf
RA Sascha Wolf
Zwickauer Straße 460
09117 Chemnitz

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