(openPR) Diesel-Skandal-Geschädigte können Klagen gegen markengebundene Vertragshändler auf Lieferung eines kostenlosen neuen Fahrzeugs weiterhin erheben.
Ebenso wie Rücktrittsklagen und Klagen wegen sittenwidriger Schädigung gegen VW sind diese Neulieferungsklagen noch bis zum Ablauf der Verjährung am 31.12.2018 möglich.
Zwar haben das OLG Brandenburg, OLG Dresden und das OLG Stuttgart entschieden, dass ein Händler sich eine mögliche Täuschung der Volkswagen AG nicht zurechnen lassen müsse und auch EU-Vorschriften nicht von Bedeutung seien, allerdings wird sich eine andere Auffassung voraussichtlich beim BGH bzw. EuGH durchsetzen. VW weiß das auch und bemüht sich eine solche Klage durch Vergleich aus der Welt zu schaffen. Noch in diesem Jahr wird sich der BGH mit dem Fall befassen müssen.
In der Zwischenzeit haben OLG Oldenburg, 2 U 9/18, OLG Karlsruhe, 13 U 17/18, OLG München, 8 U 1706/17 zu erkennen gegeben, dass Ansprüche gegen VW direkt begründet sein können. Empfehlenswert ist deshalb, eine Klage rechtzeitig vor Jahresende sowohl gegen den Vertragshändler der Marken VW, Audi, Skoda, Seat als auch gleichzeitig gegen die Volkswagen AG zu erheben.