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OLG Stuttgart verurteilt Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen „VIP 4“

(openPR) Mit der Frage der Verpflichtung zur Aufklärung über Rückvergütungen bei der Anlageberatung unabhängig vom Zahlungsfluss anlässlich des Vertriebs einer Beteiligung am Medienfonds „VIP 4“ musste sich das OLG Stuttgart aktuell als Berufungsinstanz befassen. Der dortige Anleger machte seiner beratenden Bank zum Vorwurf, die Anlage als „garantiert“ und damit das Anlagerisiko unrichtig dargestellt zu haben. Zudem habe nach Auffassung des Klägers die Bank ihre Pflichten verletzt, weil sie es unterlassen hatte, dem Kläger die von ihr erhaltenen Provisionen offen zu legen. Das LG Ravensburg gab der Klage statt.



Mit der Berufung erstrebte die Bank die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, bestehe nach dortiger Rechtsauffassung eine Verplichtung zur Mitteilung von Provisionen nur dann, wenn die Vergütung „hinter dem Rücken des Anlegers“ an die Bank gezahlt werde und daher eine „schmiergeldähnliche Funktion“ habe.

Diese Argumentation ließ das OLG Stuttgart als Berufungsinstanz nicht gelten.

Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Bank verpflichtet gewesen wäre, die erhaltene Provision im Beratungsgespräch zu offenbaren.

„Nach Auffassung des OLG Stuttgart besteht die Haftung der Bank unabhängig davon, ob sie die Provision von der Fondsgesellschaft oder von dem Vertriebsunternehmen erhält, das von der Fondsgesellschaft beauftragt worden ist und die Bank seinerseits als Unterbeauftragte eingeschaltet hat. Unerheblich ist dabei auch, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank an die Fondsgesellschaft gegangen ist“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.11.2010.

Nach der sogenannten Rückvergütungsrechtsprechung des BGH ist eine Gefährdung der Kundeninteressen durch einen Interessenkonflikt schon dann zu bejahen, wenn dem Kunden das Vergütungsinteresse der Bank mangels entsprechender Information unbekannt ist und er daher – die Qualität ihrer Beratung möglicherweise beeinflussendes – ihr Umsatzinteresse nicht einzuschätzen vermag. Auch den Einwand der Bank, ein Hinweis auf erhaltene Rückvergütungen sei entbehrlich gewesen, weil der Anleger über die an die Bank gezahlten Provisionen schon hinreichend durch den Emissionsprospekt informiert worden sei, ließ das OLG Stuttgart nicht gelten. Zwar ließ sich dem Prospekt die Vergütung an das Vertriebsunternehmen ebenso entnehmen wie der Umstand, dass diese berechtigt war, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen; nach Auffassung des OLG Stuttgart ergab sich hier jedoch nicht, dass gerade die Bank mit dem Vertrieb der Fondsanteile unterbeauftragt worden war und wie viel diese an der vertriebenen Beteiligung verdiente, der Anleger jedenfalls über die Höhe des der Bank zufließenden Entgelts nicht durch die Prospekte informiert wurde und er daher auch nicht in der Lage war, deren Umsatzinteresse einzuschätzen und das Ausmaß ihres Interessenkonflikts zu beurteilen.

„Geschädigte Anleger, die an einer Verfolgung ihrer Ansprüche interessiert sind, sollten sich gerade bei einer durch die Bank vertriebenen Fondsbeteiligung auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte mit der Prüfung ihrer Ansprüche wenden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, das etwaige Schadensersatzansprüche aus „Altfällen“ zum 31.12.2011 verjähren werden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche darauf hinweist, dass der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. jedem betroffenen Anleger eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche zukommen lassen kann.

Weitere Informationen unter www.schutzverein.org oder unter E-Mail.

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