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Mögliche Strafbarkeit des Vorstands bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen

05.07.201117:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Als Untreue bzw. Betrug erkannte das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 16.03.2011 (Az.: 9 U 129/10), wenn im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Rückvergütungen von der Bank verschwiegen wird, dass diese diese Provision für sich behalten will.

Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

In der dortigen Entscheidung verlangte die Klägerin von ihrer Beraterbank Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Anlageberatung, welche zur Zeichnung von Anteilen an einem offenen Investmentfonds geführt hatte. Der dortigen Entscheidung lag die Tatsache zugrunde, dass die Anlegerin bei Erwerb der Anlage einen Ausgabeaufschlag in Höhe von 3,75% und eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,25% an die Fondsgesellschaft bezahlt hatte und das beklagte Kreditinstitut die Anlegerin nicht darüber aufgeklärt hatte, dass diese selbst für dieses Geschäft von der Fondsgesellschaft eine Provision in Höhe von 3,4% sowie eine jährliche Verwaltungsprovision von 0,41% erhielt.

„Das OLG Stuttgart stützt die Pflicht zur Aufklärung über die Rückvergütung bei der Beratung über Kapitalanlageprodukte, die im (üblichen) Wege des Finanzkommissionsgeschäft erworben werden, auf zwei Aspekte, nämlich einerseits auf die kommissionsrechtliche Herausgabepflicht gemäß § 384 HGB bzw. § 667 BGB und andererseits auf die mit einer Rückvergütung verbundenen Interessenskollision der Bank“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

Nach der Rückvergütungsrechtssprechung des BGH muss eine Bank unter dem Aspekt der Interessenskollision über von ihr erzielten Vertriebsprovisionen aufklären, hätte nach der Entscheidung des OLG Stuttgart die dort beklagte Bank zum Nachweis eines Rechtsirrtums darlegen müssen, dass sie sich sowohl über ihre kommissionsrechtliche Herausgabepflicht also auch über die Interessenskollision und die jeweils damit verbundene Aufklärungspflicht geirrt hat.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht jedem geschädigten Anleger eine kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen ein beratendes Kreditinstitut. Hierzu hat der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. spezielle Fragebögen konzipiert, welche jederzeit unter www.schutzverein.org oder E-Mail abrufbar sind.

Weitere Informationen unter E-Mail.

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