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Aufklärungspflichtverletzung eines Kreditinstituts

(openPR) Aufklärungspflichtverletzung eines Kreditinstituts wegen Verschweigens von Rückvergütungen auch bei Fondsbeteiligungsverkauf in 1995!

Das OLG Stuttgart hat in aktueller Entscheidung vom 15.07.2009 der Argumentation der dort beklagten Bank, sie habe bei Beratung zu einem Immobilienfonds in 1995 nicht damit rechnen müssen, dass durch BGH-Beschluss im Jahr 2000 die immer schon übliche und unbeanstandete Praxis, die Anleger über die an die Bank gezahlten Innenprovisionen nicht hinzuweisen, in Zweifel gezogen werde, eine klage Absage erteilt.



Zu Recht weist der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart darauf hin, dass grundsätzlich ein Kreditinstitut von jeher verpflichtet
war, Interessenkonflikte zu vermeiden, was nicht das Ergebnis einer Rechtsänderung oder einer grundlegenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung ist, sondern einen immer schon anerkannten zivilrechtlichen Grundsatz darstellt (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2009 zum Az.: 9 U 164/07). Die Revision wurde nicht zugelassen. „Immer wieder berichten uns Mitglieder in den individuellen Schadensfällen bei Erwerb einer Medienfondsbeteiligung von der außergerichtlichen Argumentation der anlageberatenden Banken um die fehlende Aufklärungsverpflichtung von Rückvergütungen vor der Entscheidung des BGH zu seiner kick-back-Rechtssprechung“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Dieser empfiehlt allen Anlegern, sich von derart standardisierten Ablehnungsschreiben nicht entmutigen zu lassen, sondern mit Hilfe von versierten Fachleuten auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts gegen die beratende Bank wegen Verschweigens von Rückvergütungen vorzugehen. Gerade die aktuelle Klageflut um die fehlerhaften Prospektinhalte bei den von Volks- und Raiffeisenbanken vermittelten DG Fonds veranschaulicht sehr deutlich, dass den beratenden Kreditinstituten nach wie vor der Ernst der Lage noch nicht ins Bewusstsein gelangte.

Auch hier hat der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart richtungsweisend die dort agierende Volks- und Raiffeisenbank wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen DG Fonds Nr. 34 zu Schadensersatz verurteilt, wurde der dort klagende Anleger nicht über die Vermittlungsprovision von 8% im Wege der Rückvergütung aus den von den Anlegern an den Fonds gezahlten Beträgen informiert.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht jedem interessierten Anleger eine kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen. Eine Rechtssprechungsübersicht zu den einzelnen DG Fonds können Sie ebenfalls über den Schutzverein unter dem Stichwort „Rechtssprechungssammlung DG Fonds“ abrufen. Auch für weitere Informationen können Sie sich jederzeit unter E-Mail an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Passau, wenden.

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