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Lehman-Brothers: OLG Frankfurt a. M. konkretisiert Offenlegungspflichten um "Rabatte"

27.07.201117:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Auf diese Entscheidung mussten zahlreiche geschädigte Anleger der Lehman-Brothers-Anleihe, welche von der damaligen Dresdner Bank AG beraten wurden, lange warten.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Entscheidung vom 18.05.2011 die von der Commerzbank AG eingelegte Berufung gegen das der Klage stattgebende Endurteil des LG Frankfurt a. M. zurückgewiesen, weil nach dortiger Rechtsauffassung die Commerzbank AG verpflichtet war, über den ihr von der Emittentin Lehman-Brothers bei Auftragsausführung gewährten Rabatt auf den Emissionspreis in Höhe von 3,5% für das dort streitgegenständliche Lehman-Brothers Global Champion Zertifikat aufzuklären.



Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

„In aller Deutlichkeit legte das OLG Frankfurt dar, dass die damalige Dresdner Bank AG in Ausführung des Kundenauftrags von dritter Seite, nämlich von der Emittentin Lehman-Brothers, eine aufklärungspflichtige Rückvergütung erhielt, mit der die Anlegerin nicht rechnen konnte, der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt die immer wieder von der Commerzbank AG verwandte Argumentation um das „Eigengeschäft“ nicht gelten lie?, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung.

„Beim Festpreisgeschäft kommt zwischen der Bank und ihren Kunden ein kombinierter Geschäftsbesorgungs- und Kaufvertrag zustande, welcher die Bank indes nicht von ihrer Pflicht zur Information hinsichtlich der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, zu denen alle mit dem Gesamtpreis verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen zählen, entbindet. Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es nämlich keine Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert ist und/oder sich – begrifflich – als Verwaltungsgebühr darstellt oder ob sie versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

„Schließlich widersprach der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt der ebenfalls immer wiederkehrenden Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Commerzbank AG um die angeblich fehlende Kausalität des Hinweises auf Rückvergütungen, wenn ein Anleger nach Lehman-Brothers weitere Kapitalanlagen gezeichnet hatte. Informationen, welche einem Anleger zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Anlageberatung nicht zur Verfügung stehen, sind nicht mehr ursächlich für die getroffene Anlageentscheidung. Schweigen entfaltet im Rechtsverkehr keinerlei Rechtswirkung und ist demzufolge zur Entkräftung einer tatsächlichen Vermutung nicht geeignet“.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist auch und gerade im Hinblick auf die drohende Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche in Sachen „Lehman-Brothers Zertifikate“ betroffene Anleger darauf hin, dass diese zur Hemmung der laufenden Verjährung verjährungshemmende Maßnahmen einleiten müssen.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht betroffenen Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche gegen das jeweils betroffene Kreditinstitut.

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