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Lehman-Kläger scheitern vor dem BGH

(openPR) Es ist ein Stück Aufarbeitung der Finanzkrise von 2008. Die Kläger in den jetzt entschiedenen Fällen erhofften sich Schadensersatz von Ihren Banken, die sie wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch nahmen. Mit Urteilen vom 27. September 2011 (Aktenzeichen: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) wies der BGH jetzt allerdings die Revisionen zweier Kleinanleger zurück, nachdem diese bereits in der Berufungsinstanz am Oberlandesgericht Hamburg gescheitert waren.



In den Verfahren ging es um Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten (hier: Inhaberschuldverschreibungen) der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holding Inc. In der einen Sache hatte der Anleger im Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der anderen hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben.

Beide Male kam die Kapitalanlage aufgrund der Empfehlung der beratenden Sparkasse zustande, beide Male handelte es sich um dieselbe Sparkasse. Die Anleihen waren so konzipiert, dass es sich zwar um Schuldverschreibungen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. handelte, jedoch die Lehman Brothers Holding Inc. eine Rückzahlung garantierte, wobei Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs abhingen und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50. Durch die Insolvenz der Lehman Brothers Holding Inc. war die garantierte Rückzahlungen allerdings hinfällig, die erworbenen Zertifikate dadurch nahezu wertlos.

Der Sparkasse warf man nun die Verletzung von Aufklärungspflichten vor und verlangte von ihr die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen. Der BGH verneinte in seinen aktuellen Entscheidungen das Vorliegen von Aufklärungspflichtverletzungen der beratenden Sparkasse. Ein konkretes Insolvenzrisiko von Lehman Brothers sei zum damaligen Zeitpunkt - die Zertifikate wurden wie aufgezeigt 2006 und 2007 erworben - nicht erkennbar gewesen. Über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten (der niederländischen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers) abhängt, seien die Anleger von der Bank allerdings ausreichend belehrt worden. Einer zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, habe es nicht bedurft.

Auch war die Sparkasse nicht verpflichtet über eigene Gewinnmargen aufzuklären, die erst durch den Verkauf der Zertifikate entstanden. Da die Bank die fremden Anlageprodukte der niederländischen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers quasi wie eigene Produkte den Anlegern anboten, bestanden keine weiteren Offenlegungspflichten gegenüber den Kunden. Das Gericht griff hierbei zu einem Vergleich. Bei tatsächlich eigenen Produkten der Bank sei für den Kunden offensichtlich, dass jene auch eigene Gewinninteressen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Diese Schlussfolgerung gehe mit der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in den zuvor genannten Fällen, in denen tatsächlich eigene Produkte verkauft werden, konform und führe zu keiner weitergehenden Informationspflicht der Sparkasse. Unter die Fallgruppen der versteckten Innenprovision oder der Aufklärungsbedürftigkeit bei Rückvergütungen ließen sich die Gewinnmargen jedenfalls nicht einordnen.

Schließlich sei, nach den Worten des BGH, für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ohne Belang, ob den Klägern bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgte. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Auch hieraus konnten die Anleger also nicht auf eine Verletzung von Aufklärungspflichten verweisen.

Selbst wenn, wie jetzt vielfach zu lesen ist, der Vorsitzende Richter in dem Ausgang "eine gewisse Pilotfunktion" sieht, ist das letzte Wort in dieser Sache nicht gesprochen. Dafür hingen die Urteile viel zu sehr an Detailfragen und den konkreten Vorgängen, die in anderen Fällen in ganz anderer Konstellation vorliegen könnten. Hierfür spricht schon, dass bspw. das Oberlandesgericht Frankfurt Kleinanlegern in vergleichbarer Konstellation einen Schadensersatzanspruch zusprach. Dort ging es ebenfalls um die Verletzung der Aufklärungspflichten durch die beratende Bank. Der Ausgang der ca. 40 weiteren beim BGH anhängigen Verfahren bleibt daher vollkommen offen.

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