(openPR) Es gibt bezüglich des Falk Zinsfonds gute Neuigkeiten für Anleger.
Das OLG München hat nach neuesten Meldungen mittels Urteil vom 22.10.2007 (Az. 21 U 2687/07) zwei Anlegern des Falk Zinsfonds Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand der geschäftsführenden Gesellschaft und dem Mittelverwendungskontrolleur zugesprochen. Hintergrund war, dass über ein Sonderkonto, über das Mittel für Projektfinanzierungen innerhalb der Falkgruppe liefen, laut Prospekt der Vorstand und der Mittelverwendungskontrolleur nur gemeinsam verfügen dürfen. Tatsächlich wäre es aber so gewesen, daß der Mittelverwendungskontrolleur für eben dieses Konto mehr als eineinhalb Jahre keine Unterschriftsberechtigung hatte.
Die Kontrolle des Geldflusses durch den Mittelverwendungskontrolleur durch die eigentlich gemeinsame Verfügungsbefugnis mit der Geschäftsführung fand demnach nicht statt. Die eigentlich laut Prospekt dem Anleger gegenüber suggerierte Sicherheit war damit tatsächlich nicht gegeben, da die Geschäftsführung ohne Kontrolle über die Gelder verfügen konnte. Eine Mittelverwendungskontrolle fand also nur laut Prospekt, nicht jedoch in der Realität statt. Diesbezüglich sei der Prospekt fehlerhaft und dem Anleger stehe ein Schadensersatzanspruch zu. Denn dieser hätte vermutlich in Kenntnis von der fehlenden Mittelverwendungskontrolle den Zinsfond nicht gezeichnet. Es kommt nicht häufig vor, dass ein Gericht auch Schadensersatzansprüche gegen einen Mittelverwendungskontrolleur bejaht. In der Vergangenheit gingen diese Schadensersatzklagen meist verloren. Insoweit ist es erfreulich, daß hier das Gericht einen klaren Schritt in Richtung Anlegerschutz geht. Im Einzelfall ist stets die Frage der Verjährung zu prüfen, da Ansprüche aus Prospekthaftung zum Teil kurzen Verjährungsfristen unterliegen.
Der Falk Zinsfond wurde im Jahre 2003 aufgelegt. Insgesamt flossen 58 Mio. Euro in den Fond. Anleger wurden mit einer Rendite von garantierten 8 % geködert. Trotz der suggerierten Sicherheit blieben die Zinszahlungen aus, ja sogar bestand für die eingezahlten Gelder selbst keinerlei Sicherheit, wie etwa in Gestalt von Grundpfandrechten.
Herr RA Sascha Wolf ist seit mehreren Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts tätig. Er vertritt unter anderem Anleger der Göttinger Gruppe, Falkfonds, ehemals Frankonia Gruppe, WGS und anderweitige geschlossene Immobilienfond bzw. Anlagen in Publikumsgesellschaften. Der Erfolg im Einzelfall hängt von einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung und der fachkundigen rechtlichen Einschätzung der Lage ab.
Rechtsanwälte Weigert & Wolf
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