(openPR) Neue Hoffnung für WGS Fonds Gesellschafter, die das Darlehen bereits zurückgeführt haben
WGS Fonds Nr.30- Volksbank Baden-Baden/ Rastatt eG wird zur Rückzahlung der Ablösesumme in Höhe von 32.212,29 Euro verurteilt
In dem von unserer Kanzlei erstrittenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (AZ 4 O 386/05) hat das Landgericht Ulm einem WGS- Fonds Nr. 30 Anleger Recht gegeben und die Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 32.212,29 Euro wegen Verletzung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflicht verurteilt.
Die Kläger hatten sich im Jahr 1992 an dem geschlossenen Immobilien- Fonds „WGS Immobilien- Fonds Nr.30 Stuttgart- Vaihingen/ Ludwigsburg“ beteiligt. Im Winter 1992 wurden unsere Mandanten ohne vorherige Ankündigung von einem Vermittler besucht, der ihnen anhand des Verkaufsprospektes die WGS- Fonds- Beteiligung schmackhaft machte. Zur Finanzierung ihres WGS- Fonds Anteils nahmen die Kläger bei der beklagten Volksbank Baden- Baden/ Rastatt eG ein Darlehen in Höhe von 74.476,00 DM auf, welches sie im Jahr 1998 abgelöst hatten.
Vortragen wurde von den Klägern, dass eine Aufklärung über die Risiken der Anlage nicht stattgefunden hat und zudem die tatsächlich im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten eine versteckte Innenprovision beinhaltet hätten. Über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hätten die tatsächlichen ca. 17 % betragen, wobei davon 6 bis 10 % Innenprovisionen geflossen wären. Diese Fehler seinen dem Vermittler und der Vermittlerfirma auch bekannt gewesen, da sie 16% vom Gesamtaufwand an Provisionen erhalten hätten. Ihre Ansprüche haben die Kläger ebenso gegen die BAG Bankaktiengesellschaft gerichtet, die nach Ansicht der Kläger durch Ausgliederungsvertrag aus dem Jahr 2004 die WGS Anteilsfinanzierung in der Gesamtheit übernommen hat.
Nach Argumentation des Landgerichts Ulm muss sich die Volksbank Baden- Baden/Rastatt eG das vorsätzlich täuschende Verhalten des Vermittlers über die versteckten Innenprovisionen zurechnen lassen, und die Anleger im Wege des Schadensersatzanspruches so stellen, als ob sie dem Immobilienfonds nicht beigetreten wären und den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Beitritts nicht geschlossen hätten. Eine von der Beklagtenseite vorgetragene Verjährung greift vorliegend nicht ein.
Bezüglich des Anspruches gegen die BAG Bankaktiengesellschaft sieht das Landgericht Ulm die Klage indessen als unbegründet. Im Zeitpunkt des Ausgliederungsvertrages im Jahr 2004 war das Darlehen bereits abgelöst und somit nicht mehr zu übertragen.
D.Römhild
- Rechtsanwältin-




