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Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Verbraucherdarlehens

26.03.201218:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In seiner aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob, wann und wie die Kosten einer Restschuldversicherung bei der Berechung eines Effektivzinses eines Verbraucherdarlehens zu berücksichtigen sind. Des Weiteren wurde geklärt, dass die Kick-back-Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei der Anlageberatung auf die Verbraucherdarlehensverträge mit Restschuldversicherung nicht übertragbar ist.



Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Darlehensvertrag sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 % übersteigt.
Nach Ansicht des BGH dürfen die Kosten einer Restschuldversicherung weder bei der Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses berücksichtigt werden. Eine Restschuldversicherung bringt beiden Vertragspartnern eines Kreditgeschäfts Vorteile in Form einer Minderung des eingegangenen Risikos mit sich. Nach Eintritt des Versicherungsfalles wird der Darlehensnehmer bzw. dessen Erbe von den Leistungen an den Darlehensgeber befreit. Deshalb dürfen Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit solchen ohne Versicherungsschutz verglichen werden. Diese Rechtsprechung gelte für die Fälle, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung eines Kredits vorgeschrieben hat. Weder ein mögliches Insolvenzverfahren noch die Tatsache, dass ein Kreditgeschäft und die Restschuldversicherung nach neuer Rechtsprechung ein verbundenes Geschäft darstellen, lassen eine andere Beurteilung zu. In beiden Fällen stellt der Versicherungsvertrag eine selbstständige, abgrenzbare Leistung dar.
Offen gelassen wurde die Frage, inwieweit die Kosten der Restschuldversicherung berücksichtigt werden müssen, wenn der Abschluss der Versicherung für die Darlehensgewährung verpflichtend ist. Die aktuelle Fassung der Preisangabenverordnung sieht vor, dass die Restschuldversicherungskosten in den effektiven Jahreszins einbezogen werden sollen, wenn der Kredit ohne die Restschuldversicherung nicht oder zu anderen Bedingungen gewährt worden wäre. Dies gilt für Darlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden.
Der BGH verneinte auch den Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Nach der Kick-back-Rechtsprechung muss eine mit Anlageberatung tätige Bank ihre Kunden über die Innenprovisionen und von ihr vereinnahme Rückvergütungen aufklären. Sonst macht sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Diese Rechtsprechung sei auf das Kreditgeschäft nicht übertragbar. Beim Abschluss einer Restschuldversicherung handele es sich nicht um ein Kapitalanlagegeschäft. Die Versicherung soll den Kunden vielmehr davor schützen, seiner Darlehensrückzahlungspflicht beim Eintritt eines unerwarteten Ereignisses nicht nachkommen zu können. Des Weiteren ist die Bank rechtlich nicht dazu verpflichtet, beim Darlehensvertrag eine gesonderte Beratungsleistung zu erbringen. Sie muss lediglich darüber informieren, dass die Versicherung optional ist. Dabei handele es sich lediglich um eine Auskunft.

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