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Unzulässigkeit von Entgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen

10.12.201207:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unzulässigkeit von Entgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen

(openPR) Zahlreiche Banken und Kreditistitute, wie beispielsweise die Postbank, Santander Consumer Bank, TARGO Bank, SWK Bank, Volkswagenbank, SEAT Bank, Norisbank, Commerzbank und Deutsche Bank, stellen für die Kreditbearbeitung Gebühren in Rechnung. Dies ist jedoch nach der überzeugenden Auffassung der Landgerichte und Oberlandesgerichte unzulässig.



Bearbeitungsgebühren für Kredite sind einmalige, laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte, welche durch Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Kreditvertrag einbezogen werden. Sie widersprechen jedoch dem gesetzlichen Leitbild des Kreditvertrages und beeinträchtigen den Verbraucher unangemessen. Eine Bank kann Zinsen für einen Kredit verlangen, jedoch keine einmaligen Gebühren. Es ist auch keine Dienstleistung für den Kunden, dessen Bonität zu überprüfen. Die Bonitätsüberprüfung erfolgt vielmehr im alleinigen Eigeninteresse der Bank. Es ist daher nicht einleuchtend, dass der Bankkunde für die Kosten einer Bonitätsüberprüfung in Form von Bearbeitungsgebühren aufkommen soll.

Die Rechtsprechung der Landesgerichte und Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit von Entgeltklauseln für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens ist nunmehr wohl endgültig bestätigt.

Wie bereits anhand der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte erkennbar, sind vertragliche Entgeltklauseln für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens durch die kreditgebende Bank wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Es handele sich bei den entsprechenden Klauseln um kontrollfähige Preisnebenabreden im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, welche gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 307 Abs. 1 S.1, Abs.2 Nr. 1 BGB verstoßen.

Nunmehr stand die abschließende Frage nach der Wirksamkeit solcher Klauseln dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung, nachdem das Oberlandesgericht Dresden mit seinem Urteil vom 29.09.2011 der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Leipzig, welche der bereits von der Unwirksamkeit einer zur Überprüfung gestellten Klausel ausging, bestätigte.

Die hiergegen gerichtete Revision wurde nunmehr entsprechend nachstehender Pressemitteilung des BGH seitens der beklagten Sparkasse zurückgenommen.

Somit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden rechtskräftig.


Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 132/2012 vom 20.08.2012:

Verhandlungstermin betreffend eine "Bearbeitungsgebühr" bei Darlehen aufgehoben

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Pressemitteilung Nr.94/2012 für den 11. September 2012 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer Entgeltklausel über eine "Bearbeitungsgebühr" bei Darlehen aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die streitgegenständliche Klausel - "…Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %" - unwirksam ist, rechtskräftig.

XI ZR 452/11

LG Leipzig - Urteil vom 11. Februar 2011 - 8 O 2799/10

OLG Dresden - Urteil vom 29. September 2011 - 8 U 562/11


Wir raten nunmehr allen Darlehensnehmern unter Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung ihre Verträge zur anwaltlichen Überprüfung zu stellen und gegebenenfalls ohne wirksame vertragliche Grundlage gezahlte Gebühren zurückzufordern.
SH Rechtsanwälte ist auf das Bankrecht und Kredirecht spezialisiert. Unser Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht steht auch Ihnen in allen Fragen rund um Ihren Darlehensvertrag gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin.

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