(openPR) Gestern hat der BGH eine vor allem für Geschäftskunden sehr wichtige Grundsatzentscheidung betreffend der Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren durch Banken und Sparkassen gefällt.
Nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, XI ZR 434/14, dürfen Banken bei Girokonten von Geschäftskunden nicht grundsätzlich jede Buchung berechnen.
Die Klausel sah ein Entgelt „pro Buchungsposten“ vor. (Az.: XI ZR 434/14) Damit kann ein Versicherungsmakler für sich einen Erfolg verbuchen: Er fordert von der Sparkasse rund 77 600 Euro an Buchungsgeldern zurück, die das Institut ihm zwischen 2007 und 2011 berechnet hatte.
Fraglich ist jedoch welche Verjährungsfristen für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren gelten!
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Problem Verjährung?
Betreffend den Verbraucherdarlehensverträgen hatte der BGH schon in seiner Entscheidung vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 - entschieden, dass schon im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung sich herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte.
Nach Auffassung des BGH war daher den betroffenen Verbrauchern schon 2011 daher die Erhebung entsprechender Rückforderungsklagen zumutbar. Seither musste, so der BGH, ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.
Durch die im Urteil des BGH vom 28. Oktober 2014 und auch im Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 getroffene Feststellung des BGH verkürzte sich daher die grundsätzliche zehnjährige Höchstverjährungsfrist auf die nach dem Stichtagsprinzip zu berechnende dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist, wonach dann bei Verbraucherdarlehensverträgen eine Verjährung zum 31.12.2014 eintrat.
Nach dem also der BGH bei Verbraucherdarlehensverträgen allgemeine Kenntnis für das Jahr 2011 unterstellte, berechnete sich die Frist nach dem Stichtagsprinzip vom 31.12.2011 bis zum 31.12.2014.
Wie ist die Rechtslage nun für Geschäftskunden?
Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Höchstverjährungsfrist beträgt aber 10 Jahre gemäß § 199 Abs. 4 BGB!
Die kenntnisunabhängige Höchstfrist beträgt aber tagegenau 10 Jahre ab Anspruchsentstehung!
Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren grundsätzlich alle Ansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis) 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Nach dem soweit ersichtlich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung für Geschäftskunden aus dem Jahr 2011 nicht bestand, müsste daher grundsätzlich die Höchstverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB zu berechnen sein. Wie oben vorgetragen ist diese kenntnisunabhängig und beginnt ab dem Tag der Anspruchsentstehung 10 Jahre lang zu laufen.
Angesichts dieser Umstände, können Geschäftskunden nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser noch für die letzten 10 Jahre Bearbeitungsgebühren zurückverlangen.
Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2005 oder im Jahr 2005 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines.
Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.







