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Schrottimmobilien: Rückabwicklung bei Sittenwidrigkeit

Bild: Schrottimmobilien: Rückabwicklung bei Sittenwidrigkeit
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Nach wie vor machen windige Vermittler mit dem Verkauf von sogenannten Schrottimmobilien Geschäfte. Erst nachdem sie die Immobilie erworben haben, geht den Opfern auf, dass sie auf eine üble Betrugsmasche hereingefallen sind. Am Ende kann für sie der finanzielle Ruin stehen.



Die Angebote der Schrottimmobilienverkäufer hören sich meist sehr gut an. Mit Formulierungen wie „attraktive Lage“, „hervorragendes Ambiente“, „top-saniert“, „beste Wohngegend“ und ähnlichen Versprechungen werden die Immobilien den Käufern schmackhaft gemacht. Denn natürlich sei bei solchen Attributen mit entsprechenden Mieteinnahmen zu rechnen, so dass sich die Immobilie quasi ganz von selbst finanziere. Die Wahrheit sieht dann aber oft ganz anders aus. Die Immobilien sind bei weitem nicht den Kaufpreis wert und die Mieteinnahmen bleiben deutlich unter den Erwartungen.

Trotz des überhöhten Kaufpreises ist es nicht einfach, den Kaufvertrag mit dem Argument der Sittenwidrigkeit rückgängig zu machen. „Eine Entscheidung des BGH gibt eine Orientierungshilfe, ab wann Sittenwidrigkeit vorliegt. Liegt der Kaufpreis über dem 14-fachen der Jahresnettomiete kann demnach von Sittenwidrigkeit gesprochen werden (Az.: V ZR 177/08)“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der Kaufvertrag unwirksam wird und gegen den Verkäufer Ansprüche auf Rückabwicklung bestehen. „Der Haken ist, dass bei den Verkäufern oder Vermittlern oft nichts zu holen ist oder sie längst abgetaucht sind“, so Cäsar-Preller. „Dann muss geprüft werden, ob eventuell auch Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank geltend gemacht werden können.“

Aber auch wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt, besteht durchaus die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. „Wer eine Immobilie aus Anlagezwecken, z.B. für die Altersvorsorge, erwirbt, muss über alle bestehenden Risiken im Zusammenhang mit der Investition aufgeklärt werden“, erklärt Cäsar-Preller. Ohne diese Risikoaufklärung können ggfs. Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Verkäufer oder Banken geltend gemacht werden. Dazu muss jedoch immer der Einzelfall geprüft werden. In vielen Fällen ist zudem eine außergerichtliche Einigung möglich.

Um ihre Rechte zu wahren und den Schaden zumindest zu begrenzen, sollten sich die Opfer von Schrottimmobilien an einen erfahrenen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/anlegerschutz/

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