(openPR) Allein auf die gesetzliche Rente wollen sich viele Menschen nicht mehr verlassen. Sie suchen nach einer geeigneten Anlageform, um im Alter beruhigt leben zu können. „Das nutzen unseriöse Immobilienverkäufer gerne aus. Sie drehen den Betroffenen sogenannte Schrottimmobilien an. Am Ende haben die Käufer statt einer sicheren Altersvorsorge ihre Ersparnisse in den Sand gesetzt“, warnt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Häufig gingen die unseriösen Anbieter nach der gleichen Masche vor. Sie rufen ihre „Opfer“ ganz unverbindlich an und sprechen von einem Steuersparmodell. Erst später geht es um den Immobilienkauf. „Die folgende Argumentation klingt dann oft sehr verlockend“, so Cäsar-Preller. Die Immobilie trage sich aufgrund der zu erwartenden Mieteinnahmen und der Steuerersparnis quasi von alleine. Nicht selten werde das passende Finanzierungsangebot gleich auch noch angeboten.
„Bei solchen Versprechungen ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Das böse Erwachen kommt oft erst dann, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen bzw. der Kaufvertrag unterzeichnet ist“, warnt Cäsar-Preller. Dann werde offensichtlich, dass die Versprechungen viel zu optimistisch waren, die Mieteinahmen weit hinter den Erwartungen zurück bleiben, die Immobilie sogar leer steht oder einen erheblichen Sanierungsbedarf aufweist. „Damit erweist sich dann auch das Versprechen, die Immobilie mit großem Gewinn weiterveräußern zu können, als Luftschloss. Im Gegenteil: Oft müssen bei einem Weiterverkauf deutliche Verluste hingenommen werden, da der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie viel niedriger ist, als der Preis zu dem sie erworben wurde. Statt einer sicheren Altersvorsorge bleiben Schulden“, so der Jurist.
Er empfiehlt daher vor der Vertragsunterzeichnung, die Immobilie immer selbst und mit einem Sachverständigen zu begutachten. „Wird so eine Besichtigung verweigert, ist schon meistens was faul an der Sache“, sagt Cäsar-Preller.
Rechtliche Möglichkeiten
Dabei seien die unseriösen Anbieter meist clever genug, sich nicht den Verdacht der Sittenwidrigkeit auszusetzen. „Der BGH spricht erst von Sittenwidrigkeit, wenn der Kaufpreis den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie um mehr als 90 Prozent übersteigt“, so Cäsar-Preller. Allerdings haben die Erwerber von Schrottimmobilien andere rechtliche Möglichkeiten, um nicht auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben. „Dient der Immobilienkauf Anlagezwecken, z.B. für eine Altersvorsorge, muss der Käufer über alle Risiken, die im Zusammenhang mit der Investition stehen, informiert werden. Dazu gehören u.a. sinkende Mieteinnahmen oder Leerstand. Ist diese Aufklärung ausgeblieben können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Geschäfts durchgesetzt werden“, erklärt der Fachanwalt.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit die Käufer von Schrottimmobilien.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/anlegerschutz/













