(openPR) Die 22. Zivilkammer des LG München I (VRiLG Ruderisch, RiLG Gröschl, RiLG Weitnauer) hat die bahnbrechende Rechtsprechung gegen die von der Akzenta AG vertriebene sog. "Umsatzbeteiligung" in Gestalt von Verwaltungsverträgen in einem weiteren Urteil vom 5.6.2008, Az. 22 0 1974/08 uneingeschränkt fortgesetzt. Auf dem Prüfstand war ein "Verwaltungsvertrag Multiplex - Umsatzbeteiligung" aus dem Jahre 2006. Die Kammer stellt in den Urteilsgründen klar, dass ein etwaiges Vertragsverhältnis, wäre es nicht schon wegen einem einseitig versteckten Einigungsmangel iSd § 155 BGB unwirksam, auch wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB unwirksam ist. Die Sittenwidrigkeit des Geschäfts … "resultiert daraus, dass die "Verwaltungsverträge" und die vorgelegten Werbematerialien" der Akzenta AG "nach Auffassung der Kammer darauf ausgelegt sind, die Vertragspartner" der Akzenta AG "über den Erwerb eines "belastbaren" und ggf. einklagbaren Rechts zu täuschen. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass auf der einen Seite von einer "Verpflichtung" des Beklagten zur Ausschüttung von mindes-tens 72% des Unternehmensumsatzes die Rede ist und in den Vertragsbedingungen auch die Abtretbarkeit und Vererbbarkeit des vermeintlichen Anspruchs hervorgehoben wird, obwohl tatsächlich bei Ausschüttung ein geheimer Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommt, damit die Höhe des "Umsatzbeteiligungsrechts" gar nicht ermittelbar ist und jede Überprüfung der von der.. "Akzenta AG".. erteilten Abrechnungen von vornherein ausscheidet." (Urteil, aa0, Seite 10)
Die Leitsätze des Verfassers:
§§ 812 I 1 Alt.1, 814, 818 III, 819 I, 155 einseitig versteckter Einigungsmangel, 453 I, 315 ff., 133,157, 138 I, 199 I Nr. 1, 2 BGB, 111 d StPO; 253 II Nr. 2 ZPO
1. Der zwischen den Parteien unterzeichnete "Verwaltungsvertrag" ist aufgrund eines Einigungsmangels in Bezug auf die sog. essentialia negotii nicht wirksam zustande gekommen. Dem "Verwaltungsvertrag" mangelt es diesbezüglich an dem erforderlichen "Mindestregelungsprogramm".
2.Der Umsatzbeteiligungsanspruch ist nicht näher konkretisierbar, so dass er dem Vertragspartner kein bestimmtes oder bestimmbares Recht auf Zahlung eines Geldbetrages gegen die Beklagte einräumt.
3. Nach welchen Kriterien 72 % des Umsatzes auf die einzelnen Vertragspartner ausgeschüttet werden soll, ist dem streitgegenständlichen Vertragswerk nicht zu entnehmen, zumal weder die Anzahl der Umsatzbeteiligten, noch die jeweiligen "Maximalbeträge" bekannt sind.
4. Ein Kaufvertrag über eine Rechtsposition iSd § 453 BGB I BGB wurde nicht ge-schlossen.
5. In dem Vertragswerk ist keine Regelung enthalten, wonach der Akzenta AG das Recht eingeräumt werden soll, ihre Leistung nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.
6. Die Verpflichtung, mindestens 72% des Unternehmensumsatzes auszuschütten, erweckt beim unbefangenen Leser den irreführenden Eindruck, dass eine konkrete Zahlungsverpflichtung begründet werden sollte.
7. Die "Verwaltungsverträge" und die Werbematerialien (Flyer: "Akzenta - Eine Idee macht Karierre...") sind bewusst darauf ausgelegt, den Vertragspartner über den Erwerb eines "belastbaren" und gegebenenfalls einklagbaren Rechts zu täuschen; daraus resultiert die Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB. Der Zeichnungsinteressent erfährt nichts über die Art und Weise der Umsatzerzielung und der Verteilung. Da-mit bleibt ihm ein zentraler Umstand des Umsatzbeteiligungskonzeptes der Akzenta AG vorenthalten.
8. Eine Entreicherung wegen einer Sicherstellung von Vermögensgegenständen gem. § 111 d StPO liegt nicht vor.
LG München I, Urt. v. 5.6.2008 - 22 0 1974/08 (nicht rkr.)
gez. Rudolf Appl, Rechtsanwalt













