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Wiedergutmachungspraxis in Deutschland

09.11.200818:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wiedergutmachungspraxis in Deutschland
RA Rudolf Appl Rechtsanwalt
RA Rudolf Appl Rechtsanwalt

(openPR) Wer ist Hauptäter im Nationalsozialistischen System und damit u n w ü r d i g (§ 1 IV AusglLeistG) eine Ausgleichsleistung für ein im Jahre 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht und sächsischen Innenministerium enteignetes Presseunternehmen (Zeitung, Buchverlag, Druckerei) zu erhalten?
Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin wird m Rahmen einer hier verfassten Beschwerde v. 3.11.2008 über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden v. 23.7.2008 - 6 K 2663/05 (Vorverfahren: Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Az. 131-424.12/109/05) eine Entscheidung u.a. darüber treffen, ob und inwieweit dem Mitgesellschafter eines gleichgeschalteten Presseunternehmens (OHG und KG) j e g l i c h e s Handeln von tätigen Personen des Unternehmens im Lichte der Geltung und praktischen Auswirkung des Schriftleitergesetzes v. 4.10.1933 (RGBl. S. 713 - 717) zurechenbar ist. Die Besonderheit des Falles liegt nicht zuletzt darin, dass neben den von den Nazis u.a. unter Strafdrohung zwangsweise eingesetzten Hauptschriftleiter ein Mitgesellschafter des Zeitungsbetriebes als stv. Hauptschriftleiter im Impressum der Zeitung benannt ist, von dem sachverständige Historiker (Insititut für Zeitgeschichte in München) der Auffassung sind, dass die Einbindung des Miteigentümers in die redaktionelle Verantwortung dem Gesetzeszweck des Schriftleitergesetzes widerspricht, weil Eigentum und Redaktion gerade strikt getrennt werden sollten, um nicht zuletzt dadurch die Pressefreiheit aufzuheben und die Gleichschaltung der gesamten Presse mit der Nationalsozialistischen Presse und Führung nachhaltig zu bewirken; das Impressum erachtet der Historiker Dr. Volker Dahm greifbar falsch. Den Beweisantrag, u.a. die Geschäftsverteilungspläne und Berufslisten in den Jahren 1934 - 1945 zu recherchieren, hat das VG Dresden in seiner Eintscheidung v. 23.7.2008 abgelehnt.
gez. Rudolf Appl, Rechtsanwalt

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