(openPR) Nach der Verhaftung der Vorstände der Akzenta AG Ende Mai 2006, der Arrestierung des Firmenvermögens bis zu 100 Millionen Euro durch die Staatsanwaltschaft München II und dem laufenden Strafprozeß beim LG München II (Az. W 5 Kls 61 Js 35077/04) wird das Geschäftsmodell " Umsatzbeteiligung" weiter entzaubert.
Beim LG München I kündigt sich nach der mündlichen Verhandlung am 6.12.2007 (Az. 22 0 14846/07) ein bahnbrechendes Urteil über das von den Initiatoren sog. innovative Marketingmodell an. Die 22. Kammer des LG München I hat unter Vorsitz von VRiLG Ruderisch und den Richtern Frau Weitnauer und Herrn Jung in der mündlichen Verhandlung am 6.12.2007 deutlich gemacht, was sie von dem massenhaft verwandten "Verwaltungsvertrag - Duplex-Umsatzbeteiligung " halten. In aller Deutlichkeit fassen die Richter ihre Rechtsauffassung im Protokoll ua zusammen:
"Die Kammer weist darauf hin, dass Ansprüche der Kläger gegen die Akzenta AG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt "ungerechtfertigter Bereicherung" gemäß § 812 BGB Leistungskonditionen bestehen dürften. Ein Rechtsgrund für das Behalten dürfen für die von den Klägern geleisteten Beträgen, ist nicht ersichtlich.
Die Kammer kann bislang keinen Kaufvertrag für einen sogenannten Rechtekauf, nämlich einem Recht an Beteiligung des Umsatzes der Beklagten erkennen. Es fehlt an einer Beschreibung des behauptet verkauften Rechtes. Ein solches ist nicht erkennbar. So ist insbesondere der Verteilungsschlüssel geheim. Die Anzahl der Anleger die am Umsatz beteiligt sein sollen ist offen. Die Zahlen und der Verteilungsschlüssel kann nach den allgemeinen Vertragsbedingungen von der Akzenta bei Bedarf geändert werden. Die Umsatzbeteiligung als solche ist unschlüssig. Der Umsatz lässt sich nicht ausschütten.
Damit fehlt es bei dem von der Beklagten behaupteten Kaufvertrag an den essentialia negotii.
Die Kammer hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf Donnerstag, den 24.1.2008, 12.00 Uhr, SS 137, Justizpalast München, Prielmayerstr. 7. Zu erwarten ist, dass das LG ein entsprechendes Endurteil verkünden wird, worin die Akzenta AG zur Herausgabe der erlangten Gelder verurteilt wird.
Die Begründung der Kammer ist bahnbrechend.
In der Vergangenheit wurden mehre Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten, in denen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung vorgetragen wurde, bis zum Abschluß des Strafverfahrens ausgesetzt. Eine Aussetzung der Zivilprozesse bis zum Abschluß der Strafprozesse gegen die Vorstände der Akzenta AG kann mit der vertragsrechtlichen Begründung vermieden werden.










