(openPR) BGH-Urteile: Verbesserung des Verbraucherschutzes bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu kreditfinanzierten Kapitalanlagen in Form von Immobilien und Immobilienfonds mit mehreren Urteilen vom 25.04.2006 und 16.05.2006 geändert. In der Öffentlichkeit wurde dies überwiegend als Rückschlag für den Anlegerschutz interpretiert. Diese Bewertung dürfte nach einer gründlichen Analyse der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes aber nur noch sehr eingeschränkt aufrechtzuerhalten sein. Insbesondere wurde bisher vielfach unterschlagen, dass die Richter in einem entscheidenden Punkt eine äußerst bankenfreundliche Rechtsprechung aufgegeben haben.
Dies betrifft die so genannte Trennungstheorie des Bundesgerichtshofes. Nach dieser sollte bei der gemeinsamen Vermittlung einer Kapitalanlage und des zu ihrer Finanzierung erforderlichen Kredites nach Pflichtenkreisen zu trennen sein. Konkret gebe es einen Pflichtenkreis des Verkäufers der Kapitalanlage, der sich auf deren Darstellung beschränke und einen der Bank, der die Darstellung der Finanzierung beinhalte.
Bedenkt man, dass Kapitalanlage und Kredit regelmäßig im Paket von einem Vermittler angeboten wurden, so führte die Betrachtung des Bundesgerichtshofes vielfach zu absurden Ergebnissen. Lag dem Erwerb der Kapitalanlage und dem Abschluss des Kreditvertrages beispielsweise eine falsche Berechnung des Vermittlers über die aus dem Geschäft insgesamt anfallenden Belastungen zugrunde, so sollte dieser Fehler der Bank nur vorwerfbar sein, wenn er aus unzutreffenden Angaben zur Finanzierung resultierte, aber nicht, wenn einfach die Einnahmen aus der Kapitalanlage zu hoch angesetzt worden waren.
Diese Rechtsprechung ignorierte damit, dass auch der Kreditvertrag allein aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Anleger zustande gekommen war. Es wurde damit in keiner Weise sanktioniert, dass die Bank hier wissentlich die Täuschung durch den Vermittler für ihr Geschäft nutzen konnte.
Obwohl es für diese Rechtsprechung keine vernünftige Begründung gab und sie daher auch von großen Teilen der Rechtswissenschaft energisch abgelehnt wurde, hielt sie der XI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof über mehrere Jahre stoisch aufrecht. Dies änderte sich nun erst mit dem 25.04. und dem 16.05.2006.
Am ersten Tag wurde durch den genannten Senat entschieden, dass die finanzierende Bank im Rahmen eines so genannten verbundenen Geschäftes umfassend für falsche Angaben des Vermittlers haften müsse. Davon dürfte der Großteil der kreditfinanzierten Immobilienfonds und sonstigen Gesellschaftsbeteiligungen erfasst werden.
Am 16.05.2006 entschieden dieselben Richter dann, dass die Bank im Rahmen einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer der Kapitalanlage eine eigene Aufklärungspflicht über offensichtlich unzutreffende Angaben gegenüber dem Anleger besitzt. Davon dürfte angesichts der relativ niedrigen Anforderungen, die an eine institutionalisierte Zusammenarbeit gestellt werden, ein hoher Anteil der so genannten Schrottimmobilien betroffen sein. Die Bank haftet dann beispielsweise für falsche Angaben zur erzielbaren Miete oder zur zukünftigen Wertsteigerung. Es sei denn, die Angaben weichen nur unerheblich von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Nach unserer Erfahrung ist jedoch regelmäßig das Gegenteil der Fall.
Rechtsanwalt Tobias Pielsticker aus der Kanzlei Lachmair & Kollegen in München kommentiert diese Entwicklung folgendermaßen:
„Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes hat nunmehr zumindest damit begonnen, die betroffenen Sachverhalte in ihrer ganzen Tragweite zur Kenntnis zu nehmen und nicht mehr nach einem Sonderrecht für Banken, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts zu bewerten. Der anfänglichen Sektlaune auf Seiten der Kreditwirtschaft dürfte daher bereits die Ernüchterung gefolgt sein.“
Akzenta AG - Wunder von Neubeuern?
Am 31.05.2006 starteten die Strafverfolgungsbehörden eine Großaktion bei der Akzenta-Gruppe. Am Firmensitz im bayerischen Neubeuern bei Rosenheim wurden Geschäftsunterlagen und Sachwerte sichergestellt. Der Vorstandsvorsitzende und weitere Vorstandsmitglieder wurden festgenommen. Es besteht nach Mitteilung der Polizei der dringende Tatverdacht des Betruges gegenüber Tausenden von Geschädigten.
Die Akzenta AG betreibt seit den 90er Jahren das überaus ehrgeizige Modell der „Umsatzbeteiligung“. Danach werden Kunden, die von einem so genannten „Aktivpartner“ der Akzenta AG ein Produkt erwerben, etwa ein Auto, an dem zukünftigen Umsatz der Akzenta AG beteiligt. Den Kunden soll so die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb von 10 Jahren bis zu 100 % des Kaufpreises zurückzuerhalten. Der „Aktivpartner“ zahlt eine Provision an Akzenta und hofft darauf, dass er weiterempfohlen wird und neue Kunden gewinnt.
Da sich das Modell allein am Umsatz orientiert, muss dieser stetig steigen. Es müssen also ständig und vor allem in immer höherer Zahl neue Kunden und „Aktivpartner“ gefunden werden, deren Provisionszahlungen ja erst die Ausschüttungen ermöglichen. Der Geldbedarf ist also immens. Zwischenzeitlich konnte man daher im Rahmen von so genannten „Duplexbeteiligungen“ auch direkt investieren, ohne zuvor ein Auto oder ein anderes Produkt zu erwerben. Teilweise versuchte man den Umsatz dadurch zu erhöhen, dass man die Erträge garantierte – was prompt das Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Folge hatte, die darin ein unerlaubtes Einlagengeschäft sah.
Vor diesem Hintergrund steht auch die Ausgabe von Aktien an dem Unternehmen in einem höchst zweifelhaften Licht. So sollten im Vorfeld eines angeblich für 2004 geplanten Börsengangs Aktien im Rahmen eines so genannten „Private Placement“ unters Volk gebracht werden – die nun wohl ebenfalls wertlos sind. Auch an diversen geschlossenen Fonds, unter anderem einem Dubai-Fonds, sollen die Verantwortlichen mitgewirkt haben, was vor diesem Hintergrund wenig verwundert.
Kritischen Stimmen, die den doch recht naheliegenden Vorwurf des unerlaubten Schneeballsystems erhoben hatten, entgegnete man in der Vergangenheit, das System sei von den Behörden geprüft. Strafrechtliche Ermittlungen verliefen auch zunächst im Sande.
Allerdings klang das Geschäftsmodell schon immer etwas märchenhaft. Es setzt ja nicht nur die Erzielung einer Provision, sondern auch deren Vermehrung in einem Umfang voraus, der wenig realistisch ist. Denn immerhin werden nach dem Modell 72 % der Umsätze, die im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen bestehen, an die Kunden ausgeschüttet. Lediglich von den restlichen 28 %, von denen noch Kosten und Kommissionen abgehen, sollen dann Investitionen getätigt werden, die dann noch zu einer Wiedererlangung des Kaufpreises in einem überblickbaren Zeitraum führen sollten.
Einige der getätigten Investitionen lassen dann aber doch wohl eher auf die Interessen und Liebhabereien der Verantwortlichen der Gesellschaft schließen. Der ebenfalls von den Ermittlungsbehörden sichergestellte Maserati, auf dessen Wertsteigerung man angeblich gesetzt hatte, wurde - einer Pressemitteilung der Akzenta AG zufolge - natürlich nicht gefahren. Auch in einen Maler hätte man im Interesse nachhaltiger Ausschüttungen investiert, wie die Belegschaft in einem offenen Brief versicherte. Rein zufällig soll der Vorstandsvorsitzende Kunstsammler sein.
Wer vor diesem Hintergrund zu einem Zeitpunkt Akzenta-Beteiligungen oder Aktien vermittelt hat, zu dem die Presse, wie etwa km-i oder FINANZtest schon warnte, dürfte in große Probleme kommen. Dies, zumal das Modell gerade angesichts der dargestellten Zusammenhänge auch erhebliche Plausibilitätslücken aufweist. Für Anleger ist es – unabhängig von der Höhe der Beteiligungssummen - auch wenig einsichtig, auf dem Schaden selber sitzen zu bleiben. Dabei hat sich die Rechtsprechung gerade im Hinblick auf die BGH-Urteile zur Göttinger Gruppe, die zum Teil auf die Tätigkeit der Kanzlei Lachmair & Kollegen zurückgingen, für die Geschädigten massiv verbessert.
Zu allen angesprochenen Fällen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für weitere Einzelheiten und Hintergrundinformationen zur Verfügung.











