(openPR) Will ein Arbeitnehmer, der kurzfristig zu Überstunden herangezogen werden soll, diese nicht leisten, so darf ihm deswegen nicht fristlos gekündigt werden. So urteilte das hessische Landesarbeitsgerichts in Frankfurt vor kurzem. Die Richter gaben damit der Klage einer Angestellten gegen ein Verwaltungsunternehmen statt und hoben deren Kündigung auf (Az.: 3 Sa 2222/04).
Die Klägerin hatte sich geweigert, kurzfristig anberaumte Überstunden zu leisten und dabei auf ihr kleines Kind verwiesen, das sie zu Hause zu versorgen habe.
Die Firma reagierte mit der Kündigung. Ihre Argumentation: die Mitarbeiterin sei arbeitsvertraglich verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Laut Urteil ist eine solche Verpflichtung zwar grundsätzlich zulässig. Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten.
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