(openPR) Das OLG Frankfurt hat bereits im Jahr 1997 eine wegweisende Entscheidung im Gesellschaftsrecht der GmbH entschieden.
Die „beharrliche Nichtbefolgung“ einer dem Geschäftsführer einer Gmbh ausgesprochenen, rechtmäßigen Weisung führt zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses. Dies berechtigt wiederum zur Abberufung sowie Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund.
Dieser Leitsatz lässt sich aus einer bemerkenswerten Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. entnehmen. Beurteilt wurde das Verhalten eines Geschäftsführers, welcher sich partout geweigert hatte, eine für die Gesellschaft aus seiner Sicht nachteilige Vertragsänderung zu unterschreiben. Die Verweigerung begründete er damit, dass er nicht zulassen würde, dass seine Gesellschaft sehenden Auges in den Konkurs gerate. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M., welche mittlerweile als herrschend anzusehen ist, erstaunt. Gleichwohl steht die rechtliche Begründung:
"Wie es den Gesellschaftern freisteht, riskante, wirtschaftlich wenig aussichtsreiche Geschäftsentschlüsse zu fassen und umzusetzen, wie es ihnen sogar freisteht, den Geschäftsbetrieb einzustellen und die Gesellschaft aufzulösen, steht es ihnen – erst recht – frei, auch auf langfristig vorteilhafte Vertragsbindungen zu verzichten."
im Einklang mit der grundgesetzlichen Garantie des § 14 GG auf Eigentumsfreiheit.
Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung auch vor dem Hintergrund ergangen ist, dass sich wenige Monate nach Entlassung und Abberufung des Geschäftsführers herausstellte, dass die Gesellschaft nach Abschluss des Änderungsvertrages und gewisser Umstrukturierungsmaßnahmen wieder Gewinne erwirtschaftete. Der Geschäftsführer scheiterte wohl auch deshalb mit seiner gegen die Kündigung gerichteten Klage
Das ganze Urteil vom 07.02.1997 ist der NJW-RR 1997 ab Seite 736 nachzulesen.
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