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Keine Rückforderung von Ausschüttungen bei Schiffsfonds – BGH erlässt Urteile zugunsten der Fondszeichner

(openPR) Immer mehr von der Insolvenz bedrohte Schiffsfonds fordern in der Not die bereits an die Gesellschafter gezahlten Ausschüttungen zurück. Für die Anleger bringt dies möglicherweise vermeidbare Aufwendungen mit sich, zumal auch eine solche Maßnahme die Rettung der Gesellschaft nicht garantieren kann. Der Bundesgerichtshof ist dieser Praxis jetzt mit zwei Urteilen vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11 entgegengetreten.



VIELEN SCHIFFSFONDS DROHT INSOLVENZ
Mehr als 33 Milliarden Euro haben deutsche Anleger in mehr als 1400 Schiffsfonds investiert, in der Regel sind sie unmittelbare oder über einen sog. Treuhänder beteiligte Kommanditisten der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. Auf dem Chartermarkt herrscht zwischenzeitlich ein erhebliches Überangebot, die Erlöse sinken dramatisch und viele Schiffsfonds stehen vor finanziellen Problemen, da Zins und Tilgung für das regelmäßig zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen nicht mehr bedient werden können. Die Gesellschaften sehen sich dann zur Sanierung gezwungen, um die ansonsten drohende Insolvenz abzuwenden. Hier ist die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen mittlerweile ein fester Baustein. In den Gesellschaftsverträgen ist dafür interessanter Weise schon Vorsorge getroffen.

ANLEGERSCHÜTZER RATEN ZUR VORSICHT
Wir haben im in solchen Fällen den von uns vertretenen Mandanten häufig abgeraten, solchen Forderungen nachzukommen“, so Rechtsanwalt Wilhelm Lachmair, Gründer der auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair und Kollegen, die seit Beginn der Krise bei den deutschen Schiffsbeteiligungen vor drei Jahren eine Vielzahl geschädigter Schiffsteilhaber anwaltlich vertritt. “Auf keinen Fall sollte ohne genaue Prüfung des Sachverhalts durch erfahrene Anlegeranwälte geleistet werden, auch wenn die Fondsgesellschaft oder deren Finanzunternehmen mit rechtlichen Schritten drohen.“
In der Tat stützten sich viele Fondsgesellschaften auf Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, nach denen die Ausschüttungen unabhängig von einem etwaigen Gewinn erfolgten oder wie Darlehen zu behandeln seien. Zudem wurden sie in vielen Fällen auf ein Darlehenskonto gebucht. „Diese Klauseln wurden von den Initiatoren natürlich nicht ohne Hintergedanken in die Gesellschaftsverträge aufgenommen“, so Rechtsanwalt Moritz Schmidt, der sich bei der Kanzlei Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair und Kollegen schwerpunktmäßig mit Schiffsbeteiligungen auseinandersetzt und schon vielen Gesellschaftern gegen die eigene Fondsgesellschaft beistehen musste. „Wenn in schlechten Zeiten die Gesellschaften in Not geraten ist dies der vermeintlich einfachste Weg um an frisches Kapital zu kommen, auch wenn dies für die Anleger erhebliche Nachteile mit sich bringt.“

URTEILE DES BUNDESGERICHTSHOFES: RÜCKFORDERUNGEN SIND UNRECHTMÄßIG
Das Landgericht Dortmund und das OLG Hamm hatten zwei derartige Klagen noch zugunsten der Fondsgesellschaft entschieden. Der Bundesgerichtshof erkannte nun jedoch, dass solche Ansprüche nicht bestehen, wobei er sich vor allem auf zwei Begründungen stützte: Zum einen sollen die handelsrechtlichen Kapitalerhaltungsregeln, die eine Rückforderung von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen erlauben, nur den Gläubigern einer Gesellschaft zugute kommen, nicht aber der Gesellschaft selbst. Zum anderen besagt der Umstand, wohin solche Ausschüttungen gebucht werden, noch nichts über ihre etwaige Rückforderbarkeit. Die alleinige Buchung der Ausschüttungen auf ein sogenanntes „Darlehenskonto“ führt also nicht automatisch zu späteren Rückforderbarkeit der Ausschüttungen. Vielmehr müsste dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Im Ergebnis wies der Bundesgerichtshof deshalb beide Klagen der Fondsgesellschaften zurück (Urteile vom 12.03.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Rechtsanwalt Wilhelm Lachmair: „Den meisten derartigen Klagen ist damit der Boden entzogen.“

ANWALTLICHE HILFE FÜR EIGNER VON SCHIFFSFONDS DRINGEND ANGERATEN
Die verklagten Gesellschafter haben also einen klaren Sieg errungen. Ein Wermutstropfen bleibt jedoch: Ein etwaiger Insolvenzverwalter kann, wenn die handelsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Einlage zurückverlangen. Er muss allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen, was regelmäßig zu einer Reduzierung der Ansprüche führen dürfte.
Zudem dürfte die nun fehlende Möglichkeit einer schnellen, widerspruchslosen Kapitalbeschaffung die Insolvenzbedrohung von vielen bedrohten Fondsgesellschaften noch weiter erhöhen. Deshalb sollte auf jeden Fall im Zusammenhang mit einer Entscheidung erwogen werden, auf welche Weise sich der Schaden der Gesellschafter am effektivsten minimieren lässt. Die diesbezüglich etwa für Berlinfonds entwickelten Modelle könnten dafür beispielgebend sein.

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