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AULINGER Rechtsanwälte | Arbeitsrecht | Vergütung: Vorsicht vor Incentive-Pflicht

22.02.201215:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Vorsicht vor Incentive-Pflicht!

Gerade in der Kundenakquise und im Vertrieb ist der Leistungsdruck besonders hoch. Eine Kurzreise in die Sonne kann da durchaus einen Anreiz und eine Motivation für weitergehendes Engagement darstellen. Damit die Freude sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch auf Seiten des Arbeitnehmers lang anhält, sind einige Grundregeln zu beachten.



Bochum / Essen, 22. Februar 2012 +++ Incentives sind zusätzliche Vergütungsbestandteile, die vom Arbeitgeber als Anreiz für besondere Leistungen angeboten und gewährt werden. Ziel ist es, besondere Verkaufserfolge oder andere außergewöhnliche Leistungen einzelner Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmergruppen zu belohnen. Dabei sind der unternehmerischen Kreativität fast keine Grenzen gesetzt: Nicht nur Geldprämien, sondern auch Reisen oder etwa moderne Unterhaltungselektronik sind beliebt. Meist werden Rankings abhängig vom Umsatz oder anderen Zielgrößen erstellt, so dass die erfolgreichsten Mitarbeiter sich eine bestimmte Belohnung erarbeiten können.

Vorteil von Incentive-Reisen für den Arbeitgeber ist, dass er aufgrund der Vielzahl der Teilnehmer Reisen meist günstig einkaufen kann. Zudem motiviert die Art der Anerkennung alle Arbeitnehmer. Vor allem aber stärkt das gemeinsame Erlebnis – oft auch in Begleitung der Partner – die Identifikation der Leistungsträger und ihrer Familie mit dem Unternehmen.

Unternehmen kann zur Gewährung von Incentives verpflichtet sein
Der Arbeitgeber ist an solche im Betrieb öffentlich ausgelobten oder angebotenen Versprechen gebunden, wenn ein Arbeitnehmer die Leistungsvoraussetzungen erfüllt. Deshalb sollten die Bedingungen für einen Wettbewerb oder eine Ausschreibung genau bestimmt werden. Da es sich um Vergütungsbestandteile handelt, ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Einzelne Mitarbeiter können daher nicht ohne sachlichen Grund von einer solchen Auslobung ausgenommen werden. Bei wiederholter Durchführung ohne Vorbehalte kann sogar eine betriebliche Übung entstehen, so dass auch für die Zukunft ein Anspruch besteht. Die Ankündigung eines Wettbewerbs sollten Unternehmen daher vorsorglich mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen, um die betriebliche Übung zu vermeiden.

Als Bestandteil der betrieblichen Lohngestaltung unterliegen Incentives, auch Incentive-Reisen, der Mitbestimmung des Betriebsrates. Zwar entscheidet der Arbeitgeber frei darüber, ob er einen solchen Leistungsanreiz gewähren und welche Ziele er dabei erreichen möchte. Die Ausgestaltung im Einzelnen muss er dann allerdings mit dem Betriebsrat verhandeln. Das gibt dem Betriebsrat auch die Chance, zur Entgeltgerechtigkeit im Betrieb beizutragen und dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für alle Mitarbeiter transparent und durchschaubar sind.

Arbeitgeber muss unter Umständen auch Steuern tragen
Nicht nur die Voraussetzungen für die Einladung zu einer Incentive-Reise, sondern auch deren nähere Bedingungen sollten Unternehmen sorgfältig klären. Erfolgt die Einladung beispielsweise mit dem Hinweis, die gesamte Reise gehe auf Firmenkosten, so muss der Arbeitgeber auch die anfallende Lohn- und Kirchensteuer übernehmen, weil diese Ankündigung als Nettolohnvereinbarung ausgelegt wird.

Verhaltensregeln sind sinnvoll
Immer wieder fallen außerdem Arbeitnehmergruppen, die sich gemeinsam auf einer Incentive-Reise befinden, durch ihr Verhalten negativ auf. Das kann erhebliche ungünstige Auswirkungen auf den Ruf des Unternehmens in der Öffentlichkeit haben. Die Reisen komplett zu streichen, ist allerdings nicht notwendig. Vielmehr kann und sollte derartigen Auswüchsen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Reise Rechnung getragen werden. Zwar ist der Arbeitgeber nur in sehr engen Grenzen berechtigt, das außerdienstliche Verhalten seiner Mitarbeiter zu regeln. Und auch das Verhalten auf einer vom Arbeitgeber finanzierten Reise ist ein solches privates Verhalten. Da der Arbeitgeber die Reise organisiert und ausgestaltet, ist er jedoch berechtigt, gewisse Grundregeln etwa im Hinblick auf Alkoholexzesse oder Bordellbesuche zu erlassen, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter verpflichtet sind. Kommt es dann doch zu Exzessen, so sind arbeitsrechtliche Sanktionen möglich. Wer dagegen von vorne herein für seine männlichen Außendienstler beispielsweise eine Reise an die Reeperbahn organisiert, hat es im Nachhinein schwer, Sanktionen durchzusetzen.

Versicherungsschutz prüfen
Schließlich sollte auch die Unfallversicherung nicht außer Acht gelassen werden. Die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer greift nur ein, wenn es sich um eine Veranstaltung zu Arbeitszwecken handelt. Reisen mit überwiegend privatem Charakter, also Erholungsreisen als Belohnung für gute Leistungen, unterliegen dagegen nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sollte der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter im Vorfeld abklären, so dass gegebenenfalls eine private Versicherung abgeschlossen wird beziehungsweise das Unternehmen betriebliche Unfallversicherungen entsprechend ausweitet.

Praxistipps:
1. Gute Vorbereitung ist alles. Freiwilligkeitsvorbehalt, Reiseziel, Betriebsratsbeteiligung – eine Incentive-Reise bedarf unter Umständen einer intensiven Vorbereitung. Spontaneität kann teuer werden.

2. Steuerrechtliche Aspekte klären. Den Steuerberater im Vorfeld einzuschalten, hilft ebenfalls vor bösen Überraschungen nach der absolvierten Incentive-Reise.

Informationen im Internet: www.aulinger.eu

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