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Leiharbeit ohne Risiko

12.11.200817:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Leiharbeit ohne Risiko

(openPR) Arbeitsrecht | Zeitarbeit

Arbeitsverhältnisse auf Zeit können ein Glücksfall sein: Für das Unternehmen, weil es Geld spart und flexibler ist. Für den Arbeitnehmer, weil er den Weg in ein Beschäftigungsverhältnis finden kann. Aber Vorsicht: Vor allem unseriöse Zeitarbeitsfirmen sorgen dafür, dass Unternehmen am Ende eine teure Zeche zahlen müssen.



Bochum / Essen, 12. November 2008 - „Wenn es um Leiharbeiter geht, verwenden Gegner und Befürworter harte Vokabeln. Die IG Metall bezeichnet diese Form der Beschäftigung als modernen Sklavenhandel und fordert einen Mindestlohn“, berichtet die „Welt“. Diese Zeilen zeigen, dass in der Zeitarbeit die Fronten verhärtet sind. Allerdings: Mit der Auswahl eines seriösen Zeitarbeitsunternehmen können Personalverantwortliche einerseits ihre Kosten senken, die Flexibilität erhöhen und rechtliche Risiken vermeiden, und andererseits dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter auf Zeit fair behandelt und entlohnt werden.

Dazu die Fakten:
Senkung der Kosten: Leiharbeit ist oft günstiger, weil das Leiharbeitsunternehmen (also der „Verleiher“) in der Regel nicht an dieselben Tarifverträge gebunden ist, wie das Unternehmen, das die Zeitarbeiter einsetzt (der „Entleiher“). Seit 2004 gilt im Leiharbeitsrecht zwar der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer ein Recht auf gleichen Lohn und gleiche sonstige Arbeitsbedingungen wie Festangestellte haben („equal pay“). Davon kann aber abgewichen werden, wenn ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche angewendet wird. Das geschieht meist, und diese Tarifverträge sehen niedrigere Vergütungen vor als die meisten anderen Branchentarifverträge. Aber: „Diese Zeitarbeitstarifverträge sind ebenfalls von den Gewerkschaften ausgehandelt worden und sichern in der Regel – wenn sie korrekt angewendet werden – faire Arbeitsbedingungen“, betont Inken Hansen, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Aulinger Rechtsanwälte.

Mehr Flexibilität: Anders als bei der Entlassung von Arbeitnehmern müssen Arbeitgeber zur Beendigung eines Leiharbeitsvertrages keine Kündigungsfristen einhalten, keine Sozialauswahl tätigen, keinen Sozialplan verhandeln und keine Abfindung zahlen. „Die Mitarbeiterzahl kann somit schnell dem Bedarf angepasst werden, was in Krisenzeiten durchaus unternehmerische Pflicht sein kann“, erklärt Inken Hansen. Zweitens: Wird ein Unternehmen oder Unternehmensteil veräußert, gehen die Leiharbeitnehmer nicht zum Erwerber über, so dass dieser neue Mitarbeiter anstellen kann.

Praxistipps:
Leiharbeit kennt jedoch auch Risiken – vor denen sich Unternehmen schützen sollten. Die Auswahl eines seriösen Leiharbeitsunternehmens ist dabei der wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Dabei ist auf Folgendes zu achten:
• Haftungsrisiken vermeiden: Wenn das Zeitarbeitsunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlt, haftet dafür der Entleiher wie ein Bürge. Wenn der Verleiher also in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist oder seine Lohnbuchhaltung nicht im Griff hat oder wenn er gar Insolvenz anmeldet, muss der Entleiher die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zumindest bei Leiharbeit in größerem Umfang sollten sich Unternehmer, bzw. Personalverantwortliche deshalb vorab unbedingt vom Leumund des Verleihers überzeugen. Der günstigste Verleiher kann sonst am Ende sehr teuer zu stehen kommen.
• Fortbestand der Überlassungserlaubnis prüfen: Wird dem Leiharbeitsunternehmen die Zulassung entzogen (etwa weil es regelmäßig die Tariflöhne unterschreitet), wird die gesamte Überlassungsvereinbarung als „illegale Arbeitnehmerüberlassung“ angesehen. Dann ist der Unternehmer in der vollen Haftung für das Arbeitsverhältnis: es besteht ein Arbeitsverhältnis zum Leiharbeitnehmer, so dass er all die Arbeitgeberpflichten erfüllen muss, die er gerade vermeiden wollte. Er muss dann nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Löhne zahlen (und zwar, wenn er tarifgebunden ist, seine Tariflöhne!) und Kündigungsschutz gewähren. Hinweisen von Leiharbeitnehmern über schlechte Zahlungsmoral oder Nichteinhaltung von Tarifbedingungen sollte daher nachgegangen werden.
• Vorabcheck tätigen: Aus den genannten Gründen sollten sich Personalverantwortliche vom Leiharbeitsunternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen lassen. Informationen können auch Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erteilen. Hansen: „Zwar ist man als Unternehmen bisher nicht verpflichtet, sich die Überlassungserlaubnis vorlegen zu lassen, aber in Zweifelsfällen sollte man darauf bestehen. Sobald man Kenntnis davon erlangt, dass diese Erlaubnis nicht vorliegt, ist die Vertragsbeziehung unverzüglich zu beenden, denn sonst droht ein empfindliches Bußgeld.“
• Wasserdichte Verträge abschließen: Ein Verleihvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Vertragsbedingungen sollten eindeutig und übersichtlich geregelt sein. Um Zweifeln nachgehen zu können, sollte schon im Vertrag ein Anspruch auf Vorlage der Überlassungserlaubnis und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vereinbart werden.
• Spätere Entlassungen einplanen: Wenn sich das Unternehmen gezwungen sieht, Personal abzubauen, so müssen zuerst die Leiharbeitnehmer entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 11 Sa 1338/06 vom 05. März 2007) entschieden. Dies wird zwar von manchen Juristen für falsch gehalten, aber es ist derzeit davon auszugehen, dass sich andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen werden.
• Alternativen prüfen: Geht es dem Unternehmen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern im Wesentlichen um die Absenkung des Tarifniveaus, so lässt sich über Alternativen zur Kostensenkung nachdenken, beispielsweise die Fremdvergabe, also das Outsourcing bestimmter Teilbereiche. Wenn dann Personalabbau erforderlich ist, können die eigenen Arbeitnehmer nach den normalen Grundsätzen gekündigt werden, ohne zuerst die günstigeren fremden Arbeitnehmer entlassen zu müssen.

Informationen im Internet: www.aulinger.eu

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