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In Altersteilzeit erarbeitetes Geld verfällt nicht

18.03.200512:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: In Altersteilzeit erarbeitetes Geld verfällt nicht

(openPR) Arbeitgeber hat im „Störfall“ die Differenz zum Normal-Gehalt zu zahlen - bei einem Todesfall auch an die Erben

Die aktuelle Arbeitsrecht-Frage kommt von Barbara B. aus Frankfurt: „Wie verhält es sich beim Tod eines Arbeitsnehmers mit der gesetzlichen Block-Altersteilzeit, z.B. fünf Jahre Teilzeitarbeit, davon zweieinhalb bei voller Arbeitszeit und reduziertem Gehalt und zweieinhalb mit reduziertem Gehalt, aber ohne zu arbeiten. Profitieren die Erben von dem erwirtschafteten Bonus?“



Die Antwort gibt Rechtsanwältin Agnieszka Lysik von Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht aus Frankfurt am Main:

Der Tod stellt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell einen so genannten „Störfall“ dar, weil das bereits erarbeitete Wertguthaben auf dem Zeit- oder Geldkonto des Arbeitnehmers nicht mehr „vereinbarungsgemä? für die Freistellungsphase verwendet werden kann. Ähnlich wie im Rahmen der Vererblichkeit von Überstunden gilt auch hier der Grundsatz, dass die Ansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers unmittelbar auf die Erben übergehen, die diese gegenüber dem Arbeitgeber im eigenen Namen geltend machen können.

Da das Altersteilzeitgesetz keine ausdrücklichen Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Blockmodells getroffen hat, bereitet nicht die Frage nach den erbrechtlichen Bestimmungen Schwierigkeiten, sondern die Frage nach der Art und Weise der Vergütung der erbrachten Vorleistungen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer (somit auch seine Erben) hat jedenfalls Anspruch auf Vergütung, die den bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Arbeitsleistungen entspricht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen dem gezahlten Altersteilzeit-Arbeitsentgelt unter Einschluss der erbrachten Aufstockungsleistungen im Sinne des § 3 Ab.s 1 Nr. 1 a) ATG und der nach dem Wert der vollen Arbeitsleistung zu bemessenden Vergütung zu zahlen hat. Unterliegen die Parteien Altersteilzeit-Tarifverträgen, so enthalten diese in der Regel die Bestimmung, dass der in Vorleistung getretene Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeit-Blockmodells Anspruch auf die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt hat, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.


Hotze Rechtsanwälte – Arbeitsrecht & Strafrecht
Jahnstraße 49
60318 Frankfurt am Main

Tel.: 069. 3085-1601
Fax: 069. 3085-1602

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