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Straflosigkeit von Rechtsbeugung

09.05.201109:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) "Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft" (§ 339 StGB, Rechtsbeugung).



Höchstrichterliche Falschinterpretation
Dazu erklärt der Bundesgerichtshof: "Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht" (BGH 5 StR 92/01 - 03.09.2001 (LG Hamburg); BGHSt 47, 105).
Jetzt nehme man sich einen dicken roten Filzstift und unterstreiche im Gesetzestext die Wörter "elementarer Verstoß" sowie " bewußt und in schwerwiegender Weise". Was fällt auf? Diese Wörter stehen gar nicht, auch nicht sinngemäß, ja noch nicht mal ansatzweise im Gesetztestext. Der Gesetzestext braucht ja auch keine weitere Erläuterung. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen. Punkt!
Ergo: Die laut BGH "ständige Rechtsprechung" in Sachen §339 StGB ist eine ständige Unrechtsprechung. Die Justiz hat den Gesetzestext eigenmächtig vollkommen verdreht und somit "ständig" "contra legem", gesetzwidrig agiert.

Höchstgefährliche Konsequenzen
Das Ausmaß dieser Rechtsbeugung ausgerechnet in der Bestrafung resp. Nichtbestrafung von Rechtsbeugung lässt sich nicht leicht überschätzen. So steht sogar im Grundgesetz: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen" (Art. 97, Abs. 1 GG). Dementsprechend verkündet der Deutsche Richterbund auf seiner Internetseite: "Die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit soll die Rechtsprechung vor jeglicher Einflussnahme durch Exekutive und Legislative schützen." Umso absurder erscheint die Mahnung des BGH im o.g. Urteil zur Nichtbestrafung von Rechtsbeugung: "Insbesondere ist bei der Auslegung der Norm darauf Bedacht zu nehmen, daß die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt" (a.a.O.).
Es geht hier also nicht nur um einen Schutz der richterlichen Unabhängigkeit vor "Einflussnahme durch Exekutive und Legislative", sondern insbesondere um einen Schutz von Verbrechern vor Recht und Gesetz. Cf. Egon Schneider (Richterdienstaufsicht - ein Experiment: ZAP, 19.1.2005): "Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel."

Theorie und Praxis
Zum Vorsatz s. Rolf Bossi (Halbgötter in Schwarz, München 2006): »Um sich einer vorsätzlichen Tat schuldig zu machen, genügt es, wenn der Täter die strafbaren Folgen seiner Tat für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Die Juristen sprechen hier von "bedingtem Vorsatz". Schießt beispielsweise ein flüchtiger Einbrecher auf einen ihn verfolgenden Polizisten, macht er sich je nach Lage der Dinge der Körperverletzung, des versuchten beziehungsweise vollendeten Totschlags oder des Mordes schuldig, auch wenn er "nur" schießt, um nicht wegen des Einbruchs verhaftet zu werden. Denn es spielt keine Rolle, dass er die Tatfolge, die Verletzung oder den Tod des Polizisten nicht eigentlich und an sich will, sondern nur als Mittel zum Zweck betrachtet. Ganz analog müsste auch ein Richter der Rechtsbeugung schuldig sein, der damit rechnet oder rechnen muss, dass seine Entscheidung fehlerhaft ist, und der sich mit diesem Umstand abfindet - aus welchen Gründen auch immer.«
Zugegeben, in der BRD hagelt es zwar Verurteilungen infolge von Rechtsbeugungen; aber eben nicht gegen die Rechtsbeuger, sondern gegen diejenigen, die eine Rechtsbeugung nachgewiesen hat, u.z. wegen "Beleidigung", "übler Nachrede" o.ä.

Das Gift in der Quelle
Also: Ausgerechnet der Paragraph des Strafgesetzbuches, der einen Schutzwall vor richterlicher Willkür bieten sollte, wurde vollkommen ausgehöhlt und pervertiert. Sogar bei den Rechtsbeugern folgte die "Rechtsprechung" wieder ihrer Faustformel: "Ehrenschutz" ist Täterschutz. Damit ist die Gerechtigkeit in ihrem innersten Kern in schwerster Weise verletzt. Und wenn die Gerechtigkeit fehlt, sind Staaten nur große Räuberbanden (hl. Augustinus, Bischof von Hippo, gest. 430).
Es muss im Interesse jeden Bürgers liegen, dass grundlegende Abhilfe geschaffen wird.

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