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Vorsatz und Irrtum im Strafrecht, Beispiel Missbrauch von Titeln

31.03.201108:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht" (§ 15 StGB). "Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt" (§ 16, Abs. 1 StGB).



Elf Jahre Verfolgung
Vor elf Jahren, im März 2000: Staatsanwältin Krämer, Bonn, stellt Strafverfahren gegen den Verf. wegen "Missbrauchs von Titeln" (§ 132a StGB) ein "gemäß § 153 Absatz 1 der Strafprozessordnung" (selbst wenn der Täter schuldig wäre, wäre diese Schuld gering und es bestünde kein öffentliches Interesse an der Verfolgung), mit Zustimmung von Amtsgericht Dorsten.
Heute, im März 2011: Staatsanwalt Lichtinghagen, Essen beantragt in derselben Sache, i.e. "Missbrauchs von Titeln", ein erneutes Strafverfahren gegen den Verf., u.z. mit einer Anklageschrift an das Schöffengericht beim Amtsgericht Dorsten. Schöffengerichte sind zuständig bei Straferwartung einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren.

Tatbestand und Argumentationslage
Damals wie heute bezeichnet sich der Verf. als "Pater" und "römisch-katholischer Priester". Er hat dementsprechend sowohl Beweise vorgelegt, dass er a) Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist (u.a. Glaubensbekenntnis, Nicht-Zugehörigkeit zur Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2)) und b) eine gültige Priesterweihe besitzt. In den über fünfzehn Jahren seines öffentlichen Wirkens hat er immer wieder angeboten, auf seinen Titel sofort zu verzichten. Dafür verlangte er lediglich die Gegenbeweise zu seinen Darlegungen, denn ohne Gegenbeweise kann er unmöglich des Titelmissbrauchs schuldig sein. Laut § 132a StGB müsste er den Titel *unbefugt* führen. Zumindest eine vorsätzliche Straftat ist vollkommen ausgeschlossen, denn weil in all den Jahren nie ein Gegenbeweis zu seinen zahl- und umfangreichen Ausführungen vorgelegt wurde, kann der Verf. unmöglich ein Unrecht in der Titelführung sehen. Und selbst wenn ein Irrtum beim Verf. vorläge, würden die umfangreichen sorgfältigen Bemühungen des Verf. um Erkenntnis strafrechtlich auch jede - hypothetische - "Schuld aus Fahrlässigkeit" vollkommen ausschließen. Z.B. besitzt der Verf. ein sog. "Diplom" in sog. "katholischer Theologie" (d.h. V2-"Theologie") mit dem Prädikat "sehr gut". Ferner: Auf Fragen des Verf., ob man ihm Fehler in der Argumentation nachweisen könne, wurde entweder gar nicht geantwortet oder eben mit - inhaltlich unbegründeten - "Verurteilungen" durch - aufgrund kirchlicher Interna unzuständige - weltliche Gerichte reagiert. Diese unbegründeten weltlichen Verurteilungen beweisen als solche nicht die Schuld des Verf., vielmehr beweisen sie die felsenfeste Überzeugung des Verf., trotz aller Schikanen am christlichen Bekenntnis festzuhalten (cf. Apg 5,29). Zur Ethik s. H. Jone (Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 61): "Dem sicheren Gewissen muss man immer folgen, wenn es etwas befiehlt oder verbietet. Dies gilt sowohl für das wahre als auch für das falsche Gewissen."

Defekte in der Anklage
Wie sieht es demnach mit der Schuldhaftigkeit des Staatsanwalts (resp. bei Verfahrungseröffnung auch des Gerichts) aus: Handeln die Verfolger des Verf. vorsätzlich oder irrtümlich?
Die Anklageschrift beweist eindeutig vorsätzliche Schuld des Staatsanwalts. Auffällig sind die gravierenden Falschaussagen mit ihrer massiven Unlogik, also dem Willen, massiv vernunftbeleidigende Aussagen zur Grundlage einer Strafverfolgung zu machen (z.B. werden die "Sedisvakantisten" als "Gruppierung in der Kirche" bezeichnet). Erschwerend kommt hinzu, dass die Anklageschrift lauter Texte des Verf. aufzählt. Daraus folgt zwingend, dass der Staatsanwalt a) die Argumente und die Überzeugung des Verf. kennt und b) um die fehlende Widerlegung dieser Argumente weiß. Sogar die Anklageschrift selbst enthält keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung. Wenn es Gegenargumente zum Sedisvakantismus gäbe, hätten sie unbedingt wenigstens in der Anklageschrift genannt werden müssen. Denn allein dadurch wird der zwingend notwendige Beweis erbracht, dass der Verf. sich *unbefugt* "katholischer Priester" nennt.
An sich schizophren bleibt dabei die Anklage, dass der Verf. sich zur Titelführung "berechtigt fühlt". Dieses "Gefühl" müsste doch wohl als - vollkommen schuldausschließender - Irrtum bewertet werden. Warum ruft der Ankläger also nach einer jahrelangen unbedingten Gefängnisstrafe, statt eine theologische Belehrung vorzubringen oder diese wenigstens zu vermitteln, z.B. durch Einholung einer theologischen Studie?
Direkter Täuschungsvorsatz, d.h. die bewusste Verfolgung Unschuldiger, liegt ganz speziell in der Formulierung, dass der Verf. sich zur Titelführung "aufgrund - nicht anerkannter - Priesterweihe berechtigt fühlt."
Sollte damit gemeint sein: "von niemandem anerkannt", ist das - angesichts der vom Ankläger selbst aufgezählten Texte - direkt gelogen.
Sollte damit gemeint sein: "Von keiner zuständigen Stelle anerkannt", so ist zu fragen, welche Stelle denn "zuständig" sein soll resp. weswegen die vom Verf. genannten Stellen nicht zuständig sein sollen. N.B.: Die V2-Gruppe ist zwar natürlich als notorisch antichristliche Gruppe nicht zuständig, aber sogar die V2-Gruppe (s. Karl Gnädinger und Marcel Lefebvre) hat die Sukzession, in der der Verf. steht, als gültig anerkannt. Auch dies ist dem Ankläger bewiesenermaßen bekannt.
Sollte damit gemeint sein: "Von mir, Lichtinghagen, nicht anerkannt", so weiß der Ankläger (rettungslosen Größenwahn mal ausgeschlossen), dass für die Weihegültigkeit ein solches Anerkennen vollkommen belanglos ist. Wie dem Ankläger zudem bewiesenermaßen bekannt, ist es eine unfehlbar verurteilte Irrlehre (Häresie), eine Oberhoheit des Staates über die Kirche anzunehmen.

Abschließende Würdigung
Selbst von anderen Themen wie dem "privilegium fori" (Nichtzuständigkeit weltlicher Gerichte für den Verf.) etc. hier abgesehen: Der Staatsanwalt kann für sein bewiesenes Täuschungsmanöver keinen Irrtum geltend machen. Er betreibt vorsätzlich die Verfolgung eines Unschuldigen. Eine Nachfrage bzgl. einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei Lichtinghagen blieb unbeantwortet. Somit liegt bei Lichtinghagen klarer Vorsatz vor, einen unschuldigen Priester schwerstens zu schädigen, dadurch auch katholische Gläubige des sakramentalen Lebens zu berauben, d.h. letztlich die katholische Kirche als ganze zu bekämpfen und zu zerstören, strafbar gem. VStGB Art. 6.

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