(openPR) Während des rechtlichen Bestandes eines Arbeitsverhältnisses ist es einem Arbeitnehmer grundsätzlich untersagt, zum Nachteil des Arbeitgebers Konkurrenztätigkeiten auszuüben. Dieser allgemeine Grundsatz findet im Handelsgesetzbuch eine spezialgesetzliche Regelung.
In einer Anfang dieses Jahres ergangenen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den allgemeinen Rechtsgedanken des Konkurrenzverbotes vor Arbeitnehmer im bestehenden Vertrag nochmals bestätigt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2010, Az. 2 AZR 1008/08).
Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Arbeitnehmer dürfen somit im Marktbereich ihres Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen.
Der Begriff der Konkurrenztätigkeit im Sinne des Verbotes umfasst dabei nicht nur eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers im eigenen Namen und Interesse. Vielmehr ist es dem Arbeitnehmer auch verboten, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen.
Sofern im Rahmen des Arbeitsvertrages kein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, ist es dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis (z.B. auf Grund einer Kündigung) absehbar endet, gestattet, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorzubereiten.
Verboten bleibt jedoch, und zwar auch im Falle des absehbar endenden Arbeitsverhältnisses, die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit (z.B. durch das Vermitteln von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden des (Noch-)Arbeitgebers); eine solche verletzt die Interessen des Arbeitgebers unmittelbar.
Für Arbeitgeber stellt sich, nicht zuletzt anlässlich von Kündigungsstreitigkeiten, wiederum die Frage der Beweisbarkeit wettbewerbswidrigen Handelns. Zudem dürften im Falle „konkurrenzverdächtigen“ Verhaltens auch Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen verbotenem und (noch) erlaubtem Handeln auftreten:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht gleich weit reicht wie in einem ungekündigten Arbeitsvertrag nämlich ausdrücklich offen gelassen.













