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Elternzeit heißt nicht Stillstand

Bild: Elternzeit heißt nicht Stillstand
Cornelia Rose-Olbrisch Rechtsanwältin im Verband Druck und Medien Nord e.V.
Cornelia Rose-Olbrisch Rechtsanwältin im Verband Druck und Medien Nord e.V.

(openPR) Teilzeitmodelle und Telearbeit sind möglich

Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen sollten sich vor und besonders während der Elternzeit über die Rückkehr in den Betrieb austauschen. Möglichkeiten der Teilzeit- und Telearbeit sollten im Vorwege angesprochen werden. „Eine gute Planung und Transparenz von beiden Seiten hilft, die Elternzeitrückkehrer ohne große Anstrengungen wieder in den Betrieb zu integrieren“, so Cornelia Rose-Olbrisch, Rechtsanwältin im Verband Druck und Medien Nord e.V.

„Wichtig ist für den/die Elternzeitler/in, den Kontakt und beruflichen Anschluss in seinem/ihrem Betrieb nicht zu verlieren. Aus den Augen aus dem Sinn, dieses Sprichwort ist wörtlich zu nehmen“, so Rose-Olbrisch.

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer/innen in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Möglichkeit, einer Teilzeitbeschäftigung von 15 bis maximal 30 Wochenstunden nachzugehen. Kann der eigene Arbeitgeber eine solche Teilzeitstelle nicht anbieten, ist es möglich, sich mit der Zustimmung seines Arbeitgebers eine andere Teilzeitstelle zu suchen. Auch die sogenannten Telearbeitsplätze, arbeiten von Zuhause, sind eine Variante. Alles mit dem Ziel, den Anschluss an die Arbeitswelt nicht zu verlieren. Gibt es innerhalb der Firma Fortbildungsmaßnahmen oder
Schulungen, sollten diese auch von den Elternzeitlern genutzt werden.„Hierfür sollten die Unternehmer Ansprechpartner im Betrieb haben, die Kontakt zu den Elternzeitlern halten und die Rückkehr möglichst frühzeitig vorbereiten“, ergänzt Rose-Olbrisch.Verbandsmitglieder und Interessierte können sich bei Fragen zu diesem Thema an RA`in Cornelia Rose-Olbrisch vom Verband Druck und Medien Nord e.V. wenden.

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