(openPR) Teilzeitarbeit und der Wunsch, Arbeit und Familie, v.a. in den Anfangsjahren der Kindeserziehung, „unter einen Hut“ zu bekommen, ist statistisch betrachtet immer weiter verbreitet. So waren bereits im Jahre 2000 in Deutschland von den Frauen im Alter von 25 bis 54 Jahren mit einem Kind 70,4 % und mit zwei oder mehr Kindern 56,3 % erwerbstätig (OECD: Employment Outlook, 2002, S. 77). In Deutschland sieht das sog. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (kurz: BEEG) insoweit die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vor, § 15 VI BEEG.
Da arbeitszeitliche Flexibilisierung und arbeitgeberseitige Unternehmenskonzepte nicht immer harmonieren, bietet der Wunsch vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Umstellung des Arbeitsverhältnisses auf Teilzeitarbeit fortgesetzt Anlass zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.
So hatte das LAG Schleswig-Holstein jüngst über die Grenzen des gesetzlichen Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu entscheiden (Urteil vom 12.06.2007, Az. 5 Sa 83/07).
Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur ablehnen kann, wenn dringende betriebliche Gründe von besonderem Gewicht dem entgegenstehen. Derartige Gründe liegen nach dem Gesetzeswortlaut u.a. dann vor, wenn der betroffene Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Für den Arbeitgeber müssen sich damit durch die Umsetzung des Wunsches nach Teilzeitarbeit der in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen ergeben.
Dabei machte das Gericht deutlich, dass sich der Arbeitgeber dann nicht auf den betrieblichen Grund der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit berufen könne, wenn er bereits vor der fristgemäßen Erklärung des Arbeitnehmers über die Zeiten der beanspruchten Elternzeit unbefristet eine Ersatzkraft einstellt.
Denn – so die Richter –, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung einer Ersatzkraft weder Elternzeit beantragt noch sich über die konkrete Ausgestaltung der Elternzeit erklärt habe, könne der Arbeitgeber gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seines Kindes eine sog. Null-Elternzeit nehme. Das gelte umso mehr, wenn der Arbeitnehmer, der mehrere Kinder habe, bereits im Rahmen einer vorangegangenen Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend gemacht habe.
Die Frage, ob dem Teilzeitwunsch dennoch andere dringende betriebliche Gründen entgegenstehen, bleibt hiervon jedoch unberührt.
Fazit: Arbeitgeber sollten vor Bescheidung von Teilzeitgesuchen von Arbeitnehmern in Elternzeit die Arbeitszeitgestaltung vorangegangener Elternzeiten des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigen. Bei der Besetzung von durch Elternzeit freigewordenen Arbeitsplatzkapazitäten sollte von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch gemacht werden.












