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Hotze Rechtsanwälte – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht: 30 Stunden wöchentliche Arbeit sind in der Elternzeit erlaubt

24.10.200515:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hotze Rechtsanwälte – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht: 30 Stunden wöchentliche Arbeit sind in der Elternzeit erlaubt
Hotze Rechtsanwälte – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht - Frankfurt am Main - http://www.hotze-rechtsanwaelte.de
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(openPR) Arbeitgeber muss einer Teilzeit-Beschäftigung bei einer anderen Firma oder als Selbstständiger aber zustimmen

Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Heike H.: Sie nimmt im Moment die Elternzeit wahr und möchte gerne Teilzeit arbeiten. Ihr Arbeitgeber bietet ihr dies aber nicht an, weshalb sie einen 400-Euro-Job annehmen und zusätzlich als Selbstständige etwas dazuverdienen möchte. "Würde das meinen Status innerhalb der Elternzeit in meiner alten Firma beeinträchtigen?"



Die Antwort gibt Rechtsanwältin Agnieszka Lysik von Hotze Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main:

Die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geregelt. Nach Paragraph 15 Absatz 4 Seite 1 BErzGG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, sofern die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil nicht den Umfang von 30 Stunden übersteigt.

Will der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger ausüben, so bedarf er der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers (Paragraph 15 Absatz 4 Seite 2 BErzGG). Diese kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Chef muss Konkurrenz nicht dulden

Die Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers steht allerdings unter einem "Frist-, Form und Begründungszwang": Sie ist innerhalb von vier Wochen zu erklären (Ausschlussfrist), bedarf der Schriftform (Paragraph 126 Bürgerliches Gesetzbuch) und muss von dringenden betrieblichen Gründen getragen sein.

Dringende betriebliche Gründe sind beispielsweise dann gegeben, wenn mit der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber die Gefahr einer Konkurrenz und/oder der Verrat von Betriebsgeheimnissen verbunden ist. Strittig ist, ob die Möglichkeit des Arbeitgebers selbst eine Arbeitszeitreduzierung anbieten zu können, einen dringenden betrieblichen Grund darstellt.

Versäumt der Arbeitgeber die Ausschlussfrist oder lässt er die Schriftform außer Acht, entfällt das Zustimmungserfordernis und der Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Die Nichterteilung der Zustimmung ist hinsichtlich des dringenden betrieblichen Grundes gerichtlich voll überprüfbar.

Im Hinblick auf die 400-Euro-Job Frage ist auszuführen, dass seiner Ausübung eine gleichzeitige Tätigkeit beispielsweise als Selbstständige nicht entgegensteht - der damit verbundene mögliche steuerliche Vorteil bleibt dem Arbeitnehmer voll erhalten.

Kontakt:

Hotze Rechtsanwälte – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht, Jahnstraße 49, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069. 3085-1601, Fax: 069. 3085-1602, E-Mail, http://www.hotze-rechtsanwaelte.de

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