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Hotze Rechtsanwälte – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht: Zum Feiern kann keiner gezwungen werden

12.06.200612:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Hotze Rechtsanwälte – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht - Frankfurt am Main - http://www.hotze-rechtsanwaelte.de
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(openPR) Wer am Betriebsfest nicht teilnimmt, muss aber an diesem Tag arbeiten - oder sogar Urlaub nehmen

Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Klaus K.: "Kann ein Beschäftigter verpflichtet werden, an Betriebsfesten oder -ausflügen teilzunehmen oder kann ihm ein Nachteil entstehen, wenn er nicht teilnimmt?"



Die Antwort gibt Rechtsanwältin Agnieszka Lysik von Hotze Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main:

Die Durchführung von Betriebsausflügen oder sonstigen Betriebsfestivitäten, sowie deren Anspruchsbegründung sind gesetzlich nicht geregelt. Auch nur selten finden sich entsprechende Regelungen in den Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Erbringung einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Weise zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber nicht als Nebenpflicht die Teilnahme an Geselligkeiten wie Betriebsausflügen - dies verbietet alleine schon das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer, die am Betriebsausflug nicht teilnehmen, unterliegen ihren ganz normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der nicht für den Betriebsausflug mit Billigung des Arbeitgebers freigestellt ist, generell seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat. Ein Anspruch auf Freistellung an diesem Tag besteht nicht.

In der Praxis ist jedoch die Durchführung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit am Tag des Betriebsausfluges nicht immer möglich. Durch das Fehlen vieler Mitarbeiter können bestimmte Betriebsabläufe blockiert sein. Der Arbeitgeber kann dann im Wege des Direktionsrechtes, dem zurückbleibenden Arbeitnehmer eine andere vergleichbare oder zumutbare Tätigkeiten zuweisen. Gerade in diesem Falle wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Normalfall erweitert sein, um einen sinnvollen Einsatz des Mitarbeiters am Tag des Betriebsausflugs zu ermöglichen.

Wird der Betrieb in Folge des Betriebsausflugs gar geschlossen, mit der Folge, dass der an dem Betriebsausflug nicht teilnehmende Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat seine Arbeitsleistung zu erbringen, geschieht es vielfach, dass der Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers angehalten wird, die Arbeitsleistung entweder im Wege eines eventuellen Überstundenabbaus nachzuholen oder sich für den Tag des Betriebsausflugs einen Urlaubstag zu nehmen. Dies ist auch nicht unbillig, da der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer während des Betriebsausflugs zu beschäftigen.

Fazit ist, dass dem nicht teilnehmenden Arbeitnehmer keine direkten rechtlichen Nachteile entstehen können - ob bei einer Weigerung jedoch im Rahmen des Betriebsklimas mit sozialen Konsequenzen zu rechnen ist, muss im Einzellfall jeder selbst entscheiden.

Copyright © Frankfurter Rundschau 2006

Die Kanzlei Hotze Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main bietet kompetente Rechtsberatung auf den Gebieten Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht, Mietrecht, Strafverfahrensrecht, Kündigungsschutzrecht sowie Haftpflichtversicherungsrecht.

Kontakt:

Hotze Rechtsanwälte – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht
Jahnstraße 49
60318 Frankfurt am Main
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