(openPR) Nach § 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem/der Arbeitnehmer/in für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Voraussetzung hierfür, dass der Anspruch auf tatsächliche Gewährung von Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil vom 19.05.2015 – Az. 9 AZR 725/13).
Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit
Der/Die Arbeitnehmer/in erwirbt seinen/ihren Urlaubsanspruch auch dann, wenn er/sie keine Arbeitsleistung erbracht hat. Das Entstehen des Urlaubsanspruches hängt alleine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht, aber ansonsten fortbesteht, entsteht auch während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch zu Gunsten des/der jeweiligen Arbeitnehmers/in.
Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Ob der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch macht, bleibt ihm überlassen. Arbeitet der/die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit in Teilzeit bei dem Arbeitgeber weiter, so ist eine Kürzung des Jahresurlaubs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG unzulässig. Hat der/die Arbeitnehmer/in vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm/ihr nachträglich aufgrund der Kürzung für die Elternzeit in diesem Kalenderjahr zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem/der Arbeitnehmer/in nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage gemäß § 17 Abs. 4 BEEG kürzen.
Da das BEEG für die Mitteilung der Kürzung keinen bestimmten Zeitraum vorschreibt, ließen Arbeitsgerichte bislang teilweise die Anrechnung der Elternzeit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Dies führte dann zu einer Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Zeitliche Beschränkung
In dem von dem BAG zu entscheidenden Fall ging es um genau diese Konstellation. Die Klägerin hatte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche verlangt. Ihr ehemaliger Arbeitgeber erklärte – ebenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – erstmals die Kürzung des Urlaubs wegen einer vorangegangenen Elternzeit.
Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit nicht mehr kürzen könne. Voraussetzung für eine Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG sei, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei. Der Arbeitnehmer habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit dem Anspruch auf Erholungsurlaub jedoch nicht gleichzusetzen, da es sich bei dem Abgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch handele.
Fazit
Das BAG hat durch seine Entscheidung Rechtsklarheit zur Ausübung des Kürzungsrechts gemäß § 17 Abs. 1 BEEG geschaffen. Zur Vermeidung von Kosten durch Urlaubsabgeltungsansprüche sollten Arbeitgeber bei einer Kündigung bzw. bei einem absehbaren Ausscheiden von Arbeitnehmern/innen während, zum Ende oder kurz nach einer Elternzeit umgehend prüfen, ob die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG wirksam erklärt wurde und ob der Zugang dieser Erklärung nachweisbar ist. Anderenfalls sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden.
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