(openPR) Haben Sie dieses Jahr Urlaubsgeld erhalten? Oder Ende letzten Jahres Weihnachtsgeld? Oder nur einen Teil? Oder gar nichts?
In der Tagespresse liest man regelmäßig immer wieder, auch bei Beamten, von der Kürzung oder gar der ersatzlosen Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. An dieser Stelle soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, und wann und mit welcher Begründung der Arbeitgeber Kürzungen oder Streichungen vornehmen kann.
Wer sein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, meist in Höhe eines ganzen oder zwei halber Gehälter, zahlbar zur Jahresmitte und/oder zum Jahresende, als vertraglich vereinbarte Sonderzahlung erhält, ist dann auf der sicheren Seite, wenn damit einzig die vergangene Betriebstreue honoriert werden soll. Diese Regelung kann sich im Arbeitsvertrag finden, oft ist sie auch in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen enthalten.
Etwas anderes gilt aber bereits, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit oder des jederzeitigen Widerrufs erfolgt. Dann nämlich hat es allein der Arbeitgeber in der Hand, jedes Mal neu zu entscheiden, ob er Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlt. Oft weisen die Gehaltsabrechnungen den ausdrücklichen Vermerk "Sonderzahlung unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit" aus, woraus gerade keine betriebliche Übung folgt. Eine Kürzung der Sonderzuwendung ist hiervon gedeckt, ebenso deren Streichung.
Ein Anspruch auf Zahlung kann sich weiter, gerade dann, wenn vertraglich nichts vereinbart ist, aus "betrieblicher Übung" herleiten. Hat der Arbeitgeber mindestens in den letzten drei Jahren Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt, wird eine plötzliche Einstellung dieser Leistungen für ihn rechtlich problematisch.
Ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung kann sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ergeben. Erhalten alle Mitarbeiter eines Unternehmens Urlaubsgeld, ein einzelner Arbeitnehmer aber nicht, hat er immer dann einen Anspruch, wenn seine Ungleichbehandlung willkürlich ist. Willkür ist dann unproblematisch zu bejahen, wenn dem Arbeitgeber "die Nase des Arbeitnehmers nicht passt", ebenso unproblematisch zu verneinen, wenn der Nichtzahlung des Urlaubsgeldes gewichtige Gründe entgegen stehen, wie zum Beispiel eine lang andauernde Krankheit im Halbjahr zuvor.
Unter gewissen Voraussetzungen muss die Sonderzahlung bei Kündigung und sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden, wobei die meisten Arbeitsverträge entsprechende Regelungen ausdrücklich vorsehen. Es gibt zwei bekannte Arten von Vorbehalten, nämlich zum einen das Bestehen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Zahlung der Sonderzuwendung, zum anderen das Nichtausscheiden aus dem Betrieb bis längstens einige wenige Monate nach Zahlung.
Nicht einheitlich beurteilen die Arbeitsgerichte die Frage der Rückzahlung bei einem zeitlich auf die Zahlung folgenden Ausscheiden, wenn arbeitsvertraglich nichts vereinbart worden ist. Klar ist nur, dass Urlaubs- und Weihnachtsgelder bis zu EUR 100.- niemals zurückgefordert werden können.
Daher unser Tipp: Wenn Sie dieses Jahr kein oder nur ein reduziertes Urlaubsgeld erhalten haben, gehören Sie fast schon zur Mehrheit der Arbeitnehmer. Dennoch sollten Sie Ihr fehlendes oder reduziertes Urlaubsgeld in jedem Fall auf Korrektheit prüfen.













